Blutprobe erfordert richterliche Anordnung

Koblenz (dpa/lrs) - Eine Blutprobe ist in einem Strafverfahren grundsätzlich nur verwertbar, wenn ein Richter sie angeordnet hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Mittwoch (21.9.) bekanntgewordenen Beschluss.

Eine Blutprobe „ohne den Richter“ ist nicht verwertbar, urteilte das Gericht. Zwar könne bei „Gefahr im Verzug“ die Anordnung auch von der Staatsanwaltschaft getroffen werden. Dann müsse aber detailliert dokumentiert werden, warum die Blutprobe eiligst genommen werden musste (Aktenzeichen: 2 SsBs 32/11).

Das Gericht hob mit seinem grundlegenden Beschluss die Verurteilung eines Autofahrers wegen Trunkenheit am Steuer auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Allein auf die Anordnung eines Oberstaatsanwalts hin hatte die Polizei bei dem Autofahrer eine Blutprobe entnommen, obwohl der zuständige Richter erreichbar gewesen wäre. Die Staatsanwaltschaft begründete die Eile mit „Gefahr im Verzug“, ohne nähere Gründe darzulegen.

Anders als das Amtsgericht sah das OLG in dieser Verfahrensweise einen gravierenden Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen. Die Blutprobe - sie ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,05 Promille - sei als Beweismittel nicht verwertbar. Denn die Strafprozessordnung kenne keine Wahrheitsfindung „um jeden Preis“.