Fahrtenbuch nach Verkehrsverstoß durch Beifahrer

Mainz (dpa/tmn) - Ein Fahrzeughalter muss auch dann ein Fahrtenbuch führen, wenn der Verkehrsverstoß von einem Beifahrer seines Fahrzeugs begangen wurde. Das gilt, wenn sich andernfalls nicht ermitteln lässt, wer den Verstoß begangen hat.

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Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) informiert über eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Mainz (Az.: 3 K 757/14.MZ). In dem verhandelten Fall hatte der Beifahrer aus einem Transporter eine klare Flüssigkeit auf den Fahrer eines Motorrollers geschüttet.

Um den Beifahrer zu ermitteln, wurde die Firma, dem der Transporter gehörte, gebeten, Fahrer und Beifahrer zu nennen. Da er nur eine Liste mit 15 Mitarbeitern vorlegen konnte, ordnete der zuständige Landkreis die Führung eines Fahrtenbuchs für den Transporter für zwölf Monate an.

Zu Recht, wie das Gericht entschied. Das Führen eines Fahrtenbuchs könne nicht nur dann angeordnet werden, wenn der Fahrzeugführer den Rechtsverstoß begangen habe. Die Fahrtenbuchauflage solle sicherstellen, dass bei künftigen Verstößen im Straßenverkehr deren Ahndung ohne Schwierigkeiten möglich sei.