Hier erfolgt die Benutzung auf eigene Gefahr. In einem vor dem Landgericht Coburg verhandelten Fall war ein Radfahrer auf einer Straße gestürzt, deren Belag über eine Breite von 80 Zentimetern etwa vier Zentimeter tief aufgefräst war (Az.: 12 O 522/14). Links von dieser Stelle blieb ein Fahrweg von 2,75 Meter Breite. Die Baustelle war nicht abgesperrt. Bei dem Sturz verletzte sich der Radfahrer erheblich. Daher verklagte er die Baufirma auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Ohne Erfolg, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt: Angesichts der geringen Tiefe der Auffräsung von vier Zentimetern hielt das Gericht eine Sicherung nicht für erforderlich. Der Mann habe die aufgefräste Fahrbahnoberfläche zudem rechtzeitig erkannt, war aber trotzdem weiter gefahren. Er hätte aber notfalls vom Rad absteigen müssen. Außerdem sei er nicht auf der Fläche selbst, sondern daneben gefunden worden. Der Sturz könne daher auch andere Ursachen haben.