Fahrtenbuchauflage nach schwerem Verkehrsverstoß

Sigmaringen (dpa/tmn) - Wird bei einer Verkehrswidrigkeit der Fahrer nicht ermittelt, kann der Fahrzeughalter verpflichtet werden, ein Fahrtenbuch zu führen - vor allem wenn es sich um einen schweren Verstoß handelt.

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Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall (Az.: 5 K 1730/15) legte das Verwaltungsgericht Sigmaringen einem Fahrzeughalter auf, ein Jahr lang ein Fahrtenbuch zu führen. Mit seinem Auto war eine Geschwindigkeitsverletzung begangen worden. Der Fahrer hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 29 km/h überschritten. Der Fahrer konnte jedoch nicht ermittelt werden. Der Fahrzeughalter gab lediglich an, dass außer ihm noch andere Personen den Wagen nutzten. Gegen die Fahrtenbuchauflage wehrte er sich unter anderem mit dem Argument, das sei unverhältnismäßig.

Das sah das Gericht anders. Eine Fahrtenbuchauflage sei dann gerechtfertigt, wenn ein Verkehrsverstoß von einigem Gewicht vorliege. Das sei bereits dann der Fall, wenn der Verstoß zu mindestens einem Punkt im Verkehrszentralregister führe - wie in diesem Fall. Die Richter wiesen darauf hin, dass nur solche Verkehrsverstöße, die im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit stehen, mit einem Punkt bedroht seien.