Im verhandelten Fall blitzte ein mobiles Gerät einen Autofahrer. An der besagten Stelle war Tempo 100 erlaubt. Die Messung ergab indes 171 km/h. Dagegen ging der Fahrer vor. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Kamera des Geräts mehrfach verstellt worden war. Im Überwachungsprotokoll sei dies nicht eingetragen worden. Die Veränderung der Messperspektive sorge für Ungenauigkeiten.
Das Gericht stimmte dem zu. Es sei zu Ungenauigkeiten im polizeilichen Messverfahren gekommen. Daher dürfen die Ergebnisse nicht verwendet werden.