Geisterfahrer auf dem Rad haften bei Unfall alleine
München (dpa/tmn) - Weil ein fahrendes Auto an sich schon gefährlich ist, haften Autofahrer bei Unfällen mit Fußgängern oder Radfahrern oft automatisch mit. Das gilt jedoch nicht bei Geisterfahrten mit dem Fahrrad.
Juristisch gesehen begründet allein die Betriebsgefahr des Fahrzeugs häufig eine Mithaftung, unabhängig vom Verschulden. Verstößt ein Radfahrer aber gravierend gegen seine Sorgfaltspflichten, kann er auch alleine haften, warnt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweist auf eine entsprechende Entscheidung des Amtsgerichts München (Az.: 345 C 23506/12).
In dem verhandelten Fall wechselte eine Radfahrerin vom Radweg auf der linken Straßenseite auf die linke Fahrbahn der Straße. Die Radfahrerin war also kurzzeitig in der falschen Richtung unterwegs und wurde dort von einem Auto erfasst und verletzt. Ihre Klage auf Schmerzensgeld wies das Gericht jedoch ab, weil ihr Verschulden so überwiegend sei, dass eine Haftung der Autofahrerin alleine aufgrund der Betriebsgefahr des Autos entfalle.