Gericht definiert Drängeln auf der Autobahn
Hamm (dpa) - Das Oberlandesgericht Hamm hat jetzt festgelegt, wann Drängeln auf der Autobahn Bußgeld kostet. Dabei kommt es wesentlich darauf an, wie lange man mit zu geringem Abstand fährt.
Autofahrer, die mehr als drei Sekunden einen zu geringen Abstand zum vorausfahrenden Wagen haben, müssen zahlen. Denn das gilt dem Oberlandesgericht Hamm zufolge als Drängeln. Eine entsprechende Entscheidung hat das Gericht am Donnerstag (22. August) veröffentlicht. Es bestätigte damit eine in erster Instanz getroffene Entscheidung.
Im konkreten Fall war ein 57 Jahre alter Autofahrer zu einer Geldbuße von 180 Euro verurteilt worden, weil er auf der Autobahn bei Tempo 131 über eine Strecke von 123 Metern lediglich einen Abstand von 26 Metern zum vorausfahrenden Fahrzeug einhielt (Az: 1 RBs 78/13).
Ein Verstoß gegen die Abstandsregelung kann dem Gericht zufolge mit einem Bußgeld geahndet werden, wenn der Verstoß „nicht nur ganz vorübergehend“ ist. Situationen, die nur kurzzeitig zu einem zu geringen Abstand führen, wie etwa das plötzliche Abbremsen oder der Spurwechsel eines vorausfahrenden Wagens, sind demzufolge keine schuldhafte Pflichtverletzung.
Die Frage, wann eine Unterschreitung des Abstands nicht nur vorübergehend ist, sei in erster Linie nach ihrer zeitlichen Dauer zu beantworten, entschied das Gericht. Bei einer Unterschreitung von mehr als drei Sekunden liege kein kurzfristiges Versagen mehr vor. Von einem Fahrer sei zu verlangen, dass er innerhalb von drei Sekunden handele, um den Sicherheitsabstand wieder zu vergrößern.
Für schnell fahrende Fahrzeuge wurde die 140-Meter-Regelung festgelegt. Denn wer 140 Meter in weniger als drei Sekunden zurücklege, überschreite die Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen von 130 Kilometer pro Stunde deutlich. Deswege müsse er den geforderten Mindestabstand auch schnell wiederherstellen.