Heckklappe in Tiefgaragen besser behutsam öffnen
München (dpa/tmn) - Öffnet jemand in einer Tiefgarage unachtsam die Heckklappe, muss er Schäden am Blech eventuell selbst tragen. Darauf weist der ADAC hin und beruft sich auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München.
Wer in einer Tiefgarage mit der Heckklappe an die Decke stößt, bleibt möglicherweise auf den Kosten des Schadens sitzen. Zwar gelte die angegebene Deckenhöhe auf den befahrbaren Strecken. Doch könne die Heckklappe beim Öffnen in einen nicht zum Fahren ausgewiesenen Bereich schwenken und dort beschädigt werden. Dann verletze der Garagenbetreiber nicht die Verkehrssicherungspflicht, erläutert ADAC-Verkehrsrechtler Markus Schäpe.
In dem verhandelten Fall hatte ein Autofahrer die Kofferraumklappe an einem Eisenträger im hinteren Bereich eines Parkhauses beschädigt. Obwohl sich der Träger in einer Höhe von 1,70 Meter befand, war nach Auffassung des Gerichts der Garagenbetreiber nicht verpflichtet, Warnschilder aufzustellen. Der Träger habe sich außerhalb der Verkehrsflächen befunden. Im übrigen Bereich hatte die Tiefgarage eine Höhe von 2,00 Metern (Az.: 262 C 20120/11).