Keine Fahrprüfung nach Täuschung in der Theorieprüfung

Neustadt (dpa/tmn) - Vor die praktische Fahrprüfung hat der Gesetzgeber die Theorieprüfung gestellt. Die muss ohne unerlaubte Hilfsmittel bestanden worden sein, um zum Praxistest zugelassen zu werden.

Ein Fahrschüler hat keinen Anspruch auf die praktische Fahrprüfung, wenn er die theoretische Prüfung allem Anschein nach nur durch unerlaubte Hilfe bestanden hat. Dann besteht ein begründeter Zweifel an seiner theoretischen Fahrtauglichkeit, entschied das Verwaltungsgericht Neustadt. Der Fahrschüler muss die Theorieprüfung demnach vor der Zulassung zur praktischen Prüfung wiederholen (Az.: 3 K 1009/12.NW). Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann die theoretische Prüfung erst beim dritten Versuch bestanden, war aber durch die anschließende praktische Prüfung gefallen. Weil der Mann Verständigungsprobleme gezeigt hatte, stellte ihm die Fahrerlaubnisbehörde mehrere Fragen aus der Theorieprüfung, die der Kläger nicht beantworten konnte. Die Behörde forderte eine Wiederholung der Theorieprüfung. Der Mann klagte auf Zulassung zur wiederholten Praxisprüfung - ohne Erfolg.