Keine Haftung beim Sturz von Fahrgast im Linienbus
Bremen (dpa/tmn) - Stürzt ein Fahrgast im Linienbus, kann er dafür weder den Fahrer noch das Busunternehmen ohne weiteres verantwortlich machen. Das entschied das Oberlandesgerichts Bremen.
Der Fahrer eines Linienbusses oder sein Arbeitgeber müssen nicht ohne weiteres für den Sturz eines Fahrgastes haften. Das berichtet die in München erscheinende Fachzeitschrift „NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht“ unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bremen (Aktenzeichen: 3 U 19/10). Denn der Busfahrer dürfe sich darauf verlassen, dass die Fahrgäste selbst dafür sorgen, einen festen Halt zu finden. Eine Ausnahme gelte allenfalls bei erkennbar hilfsbedürftigen Personen.
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage einer Krankenversicherung gegen ein Busunternehmen ab. Ein bei der Krankenkasse versicherter Fahrgast war beim Anfahren des Linienbusses gestürzt und hatte sich erheblich verletzt. Die Krankenkasse wollte die Behandlungskosten von dem Unternehmen ersetzt haben. Das OLG sah dafür aber keine Rechtsgrundlage. Der Sturz des Fahrgastes beruhe offenbar auf mangelnder eigener Vorsicht, denn immerhin sei kein weiterer Fahrgast gestürzt, begründeten die Bremer Richter ihre Entscheidung.