Lichthupe auf der Autobahn nicht gleich Nötigung

Berlin (dpa/tmn) - So mancher Autofahrer fühlt sich im Recht, wenn er einen Raser so richtig schön ausgebremst hat. Doch rechtlich betrachtet ist das Selbstjustiz - und wird geahndet. Eine kurze Lichthupe dagegen ist nicht gleich eine Nötigung.

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Ist es Nötigung, wenn überholende Fahrer auf der Autobahn die Lichthupe betätigen? Und darf man andererseits Raser ausbremsen, um sie so zur Räson zu bringen? Diese Fragen verunsichern nach Erkenntnissen der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) viele Autofahrer. Dabei lassen sie sich recht leicht beantworten.

Wer beim Überholen auf der Autobahn langsamere Fahrer per Lichthupe auf sich aufmerksam macht, nötigt sie nicht gleich, erklären die Anwälte. Gemäß der Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfe das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden, die Lichthupe erfülle hier eine Warnfunktion. Eine Nötigung werde erst daraus, wenn der Überholende gleichzeitig dicht auffährt oder sich durch permanente Betätigung der Lichthupe die Bahn freidrängeln will.

Ein verbreiteter Irrtum unter Autofahrern sei auch, dass man Raser ausbremsen darf. Das ist den Verkehrsjuristen zufolge nicht erlaubt: Raser oder Drängler zu verfolgen, sei Aufgabe von Polizei und Staatsanwaltschaft. Einen Raser auszubremsen gelte als Selbstjustiz und werde strafrechtlich geahndet. Abhängig vom Abstand des Rasers, der gefahrenen Geschwindigkeit und der Stärke des Abbremsens könne dies Nötigung sein. Selbst ernannten Verkehrserziehern drohen dann neben einer Geldstrafe auch ein Fahrverbot und Punkte in Flensburg.

Der Tatbestand der Nötigung im Straßenverkehr kann den Fachanwälten zufolge übrigens auch erfüllt sein, wenn ein Fußgänger eine Parklücke für einen Autofahrer blockiert. Das stelle nur so lange eine Ordnungswidrigkeit dar, bis körperliche Gewalt eine Rolle spielt oder Gegenstände zum Einsatz kommen, um einen anderen Fahrer am Einparken zu hindern. Ein vorsichtiges Einfahren in eine von einem Fußgänger blockierte Lücke wird nach Auskunft der Anwälte von den Gerichten zunehmend nicht als Nötigung, sondern als eine Art Notwehr angesehen - aber natürlich nur, wenn der Fußgänger dabei nicht angefahren wird.