Raser unbekannt: Halter wehrt Fahrtenbuchauflage ab

München (dpa/tmn) - Autofahrern darf nur dann das Führen eines Fahrtenbuches auferlegt werden, wenn die Behörde vorher angemessen versucht hat, den richtigen Fahrer zu finden.

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Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet über folgendes Urteil des Verwaltungsgerichts München: Das Auto eines Mannes wurde zweimal mit stark überhöhter Geschwindigkeit geblitzt. Die entsprechenden Fotos zeigten jedoch stets eine junge Frau.

Der Halter wiederum gab an, das Auto zu den fraglichen Zeiten seinem Sohn geliehen zu haben. Da laut Einwohnermeldeamt der Mann alleine wohnte, ordneten die Behörden an, dass er ein Fahrtenbuch führen muss. Dagegen klagte er.

Das Gericht gab ihm Recht. Nur die Angabe des Einwohnermeldeamtes reiche nicht aus. Für die Erteilung einer Fahrtenbuchauflage hätte die Behörde alle „zumutbaren Maßnahmen“ ergreifen müssen. Dazu hätte sie beispielsweise die Nachbarn befragen oder den Mann zu Hause besuchen müssen.