Schadensregulierung: So ist Ärger vorprogrammiert
München (dpa) - Hagelschaden, Beule im Blech oder Auffahrunfall - wer einen Schaden von seiner Versicherung ersetzt bekommt, muss ihn nicht zwangsläufig reparieren. Kommt es aber zu einem weiteren Schaden, kann es bei der Erstattung Ärger geben.
Wer bei einem Auto einen Schaden abrechnet, aber nicht repariert, kann bei einem weiteren Schaden Schwierigkeiten mit einer neuen Erstattung bekommen. Er muss dann nämlich genau nachweisen, welche Schäden neu sind. Nur diese werden von der Versicherung ersetzt, wie das Amtsgericht München in einem Urteil klarstellt (Aktenzeichen: 271 C 10327/10).
Im vorliegenden Fall erlitt ein Autofahrer im Juni 2008 einen Hagelschaden am Auto und ließ bei einem Sachverständigen die Höhe des Schadens feststellen lassen. Seine Versicherung rechnete auf dieser Basis ab und erstattete 2409 Euro. Das Fahrzeug wurde aber nicht repariert. Ein Jahr später hagelte es wieder. Wieder fuhr der Autobesitzer zu einem Gutachter, der - in Unkenntnis des ersten Hagelschadens - einen Schaden in Höhe von 2625 Euro feststellte. Die Versicherung erstattete nur 66 Euro. Die Rechnung lautete: 2625 Euro minus 2409 Euro minus 150 Euro Selbstbeteiligung.
Der Autofahrer klagte vor dem Amtsgericht München. Die Richterin wies die Klage jedoch ab. Der Kläger müsse vortragen, welche neuen Schäden durch den zweiten Hagel entstanden seien. Der Anspruch umfasse nämlich nur die Kosten, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes notwendig sind.
Ansprüche bestünden nur insoweit, als der zweite Hagelschaden eindeutig von dem ersten abgrenzbar sei. Wenn das nicht möglich sei, gehe das zu Lasten des Geschädigten, der den Vorschaden nicht habe reparieren lassen. Das Urteil ist rechtskräftig.