Unfall wegen geöffneter Tür - Autofahrer haftet allein
Stuttgart (dpa/tmn) - Wenn ein Autofahrer plötzlich die Tür öffnet, ohne auf den fließenden Verkehr zu achten, haftet er bei einer Kollision mit dem „fließenden Verkehr“ allein.
Das berichtet die „Neue Juristische Wochenschrift“ (Heft 35/2015) unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Stuttgart. Nach Meinung des Gerichts trifft in diesem Fall den Fahrer ein so erhebliches Verschulden, dass die sogenannte Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs keine Rolle spielen darf (Az.: 13 S 172/14).
Das Gericht wies mit seinem Urteil die Schadenersatzklage eines Autofahrers in vollem Umfang ab. Der Kläger hatte am rechten Fahrbahnrand geparkt und so plötzlich die Fahrertür geöffnet, dass es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Pkw kam. Der Kläger war, wie auch das Amtsgericht Esslingen, der Auffassung, der Unfallgegner müsse einen Teil des Schadens mittragen. Im konkreten Fall hielt das Amtsgericht 20 Prozent des Schadens für angemessen.
Das Landgericht sah dies anders. Die Autofahrer im fließenden Verkehr dürften sich grundsätzlich darauf verlassen, dass eine Fahrertür nicht unerwartet in den Fahrbereich hinein geöffnet werde. Andernfalls wäre das Fließen des Verkehrs nicht mehr gewährleistet, sobald Fahrzeuge am Straßenrand parkten.