Unfallopfer muss nicht allergünstigsten Mietwagen suchen

Dresden (dpa/tmn) - Anbieter abklappern und Tarife wälzen - das muss nicht sein. Wer Opfer eines Autounfalls ist und dadurch Anspruch auf einen Mietwagen als Ersatz hat, darf ein durchschnittliches Angebot in Anspruch nehmen.

Ist nach einem Unfall der eigene Wagen nicht mehr brauchbar, hat ein Unfallopfer unter Umständen Anspruch auf einen Mietwagen. Der Halter muss sich aber nur dann nach einem günstigeren Tarif umsehen, wenn ein deutliches Missverhältnis bei den Mietpreisen offensichtlich ist, sein Mietwagen also deutlich zu teuer wäre. Es reicht, wenn der Geschädigte bei der Suche nach einem günstigen Mietwagentarif den Automietpreisspiegel der Schwacke-Liste zurate zieht - weitere Nachforschungen muss er nicht anstellen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden (Az.: 7 U 1952/12), berichten die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

In dem verhandelten Fall hatte sich ein Mann im Internet über die Mietwagenpreise in seiner Umgebung informiert und sich für einen Anbieter entschieden. Die gegnerische Versicherung forderte jedoch, dass der Autofahrer nach einem günstigeren Tarif suchen müsse. Das Gericht sah das anders. Der Mann habe keinen Anlass gehabt, den Preis infrage zu stellen. Dies sei erst der Fall, wenn der maßgebliche Tarif in der Schwacke-Liste um mehr als 50 Prozent überschritten werde. Den Automietpreisspiegel erhält ein Betroffener von der Versicherung.