Werkstatt gibt Auto nicht heraus - kein Nutzungsausfall
Saarbrücken (dpa/tmn) - Unfallopfer kann es doppelt schwer treffen. Sie plagen sich nicht nur mit dem unverschuldeten Schaden am Auto herum. Schwierig wird für sie zudem, wenn die gegnerische Versicherung nicht zahlt.
Wer den Schaden hat, muss im Ernstfall noch mit zusätzlichem Ärger rechnen. Gibt nämlich die Werkstatt das Fahrzeug eines Unfallopfers nach der Reparatur nicht heraus, weil die gegnerische Versicherung noch nicht bezahlt hat, erhält der Betroffene für diese Zeit keinen Nutzungsausfall. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (Az.: 13 S 123/13), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
In dem verhandelten Fall war ein Mann unverschuldet in einen Verkehrsunfall geraten und hatte sein Auto in die Werkstatt gegeben. Die gegnerische Versicherung zahlte jedoch erst einen Monat nach Reparatur des Autos. Bis dahin hatte sich die Werkstatt geweigert, das Auto herauszugeben, und der Mann forderte eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Ohne Erfolg. Er hätte die Versicherung darauf hinweisen müssen, dass die Werkstatt das Auto zurückbehält und dass er selbst nicht in der Lage sei, die Reparaturkosten zu zahlen. Dann wäre die Deckungszusage nach Auffassung des Gerichts zügiger erfolgt.