Auf Parkplätzen gelten meist Vorfahrtsregeln
Hamm (dpa/tmn) - Parkplatz ist nicht gleich Parkplatz. Auf einem Autobahnrastplatz gelten beispielsweise die normalen Vorfahrtsregeln. Entscheidend ist der Charakter der Zufahrtswege.
Grundsätzlich gilt auf einem Parkplatz das Gebot erhöhter Vorsicht und gegenseitiger Rücksichtnahme. Deshalb darf man eigentlich nicht davon ausgehen, dass ein rangierender Pkw- oder Lkw-Fahrer den fließenden Verkehr abwartet, bevor er aus einer Parklücke fährt. Etwas anderes gilt, wenn die Fahrspur zwischen den Parkplätzen Straßencharakter hat, wie das Oberlandesgericht Hamm entschied (Az.: 9 U 25/14). Auf das Urteil weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.
In dem verhandelten Fall war ein Lkw auf dem Zufahrtsweg von einem Rastplatz zur Autobahn mit einem anderen Lkw zusammengestoßen, der auf einem Stellplatz rangierte. Es entstand ein Schaden von rund 24 000 Euro. Das Gericht entschied, dass den Fahrer des rangierenden Lkw die volle Schuld trifft. Zwar gebe es auf Parkplätzen grundsätzlich keinen Vertrauensgrundsatz zugunsten des fließenden Verkehrs gegenüber einem wartepflichtigen Ein- oder Ausfahrenden. Allerdings habe der Zufahrtsweg auf dem Autobahnrastplatz eindeutig Straßencharakter gehabt. Daher hätte der Fahrer des rangierenden Lkw den fließenden Verkehr beachten und warten müssen.