Wenn es zweimal knallt: Fiktive Unfallschaden-Abrechnung

Berlin (dpa/tmn) - Unfallschäden am Auto muss man nicht reparieren. Bei unverschuldeten Schäden kann man die Reparaturkosten fiktiv mit der Versicherung der Gegenseite abrechnen. Doch was, wenn der Wagen bei einem zweiten Unfall erneut an gleicher Stelle beschädigt wird?

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Berlin (dpa/tmn) - Unfallschäden am Auto muss man nicht reparieren. Bei unverschuldeten Schäden kann man die Reparaturkosten fiktiv mit der Versicherung der Gegenseite abrechnen. Doch was, wenn der Wagen bei einem zweiten Unfall erneut an gleicher Stelle beschädigt wird?

Es ist selten, kommt aber vor: Nach einem unverschuldeten Unfall wird der Wagen im Bereich des unreparierten Vorschadens wieder beschädigt. In einem vom Landgericht Saarbrücken verhandelten Fall (Az.: 13 S 198/13), auf den der ADAC hinweist, war ein Autofahrer nach einem ersten Unfall in einen weiteren verwickelt worden. Sein Fahrzeug wurde wiederum im linken Frontbereich beschädigt. Er forderte vom Verursacher des zweiten Unfalls Schadenersatz in Höhe von rund 2700 Euro abzüglich der Reparaturkosten in Höhe von gut 780 Euro, die er bereits für den ersten Unfallschaden erhalten hatte.

Die Gegenseite argumentierte, dass es bei dem erneuten Unfall nur zu einer „geringfügigen Schadenserweiterung“ gekommen sei und sie deshalb nur anteilige Lackierkosten erstatten müsse. Das Gericht entschied jedoch, dass der Geschädigte sich die erste fiktive Abrechnung nicht anrechnen lassen müsse. Es minderte seinen Anspruch aber um 200 Euro, weil sein Fahrzeug wegen des Vorschadens 200 Euro weniger wert war.