Laut dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt der Fahrlehrer als verantwortlicher Kraftfahrzeugführer, solange der Fahrschüler noch keine Fahrerlaubnis besitzt. Daher muss auch der Fahrlehrer ein etwaiges Bußgeld bezahlen - und gegebenenfalls Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg hinnehmen, erklärt der TÜV Nord.
Diese Regelung gilt nicht nur für die Fahrstunden, sondern auch für die Prüfungsfahrt und die Hin- und Rückfahrt zu und von einer Prüfung. Der Fahrlehrer hat schließlich jederzeit die Möglichkeit, über die zusätzlichen Pedale einzugreifen, sollte der Fahrschüler zu schnell fahren oder zum Beispiel eine rote Ampel übersehen. Allerdings gab es in der Vergangenheit einige Einzelurteile, bei denen auch der Bewerber mit zur Haftung herangezogen wurde. Die bezogen sich aber auf Fehlverhalten, das so gravierend war, dass der Fahrlehrer damit absolut nicht rechnen konnte.