Video als Beweismittel - Dashcams können problematisch sein
Frankfurt/Main (dpa/tmn) - Viele Autofahrer installieren kleine Videokameras im eigenen Auto. Diese sogenannten Dashcams werden häufig hinter der Windschutzscheibe platziert und zeichnen alles auf, was vor dem Fahrzeug passiert.
Vor Gericht haben die Filme aber nicht immer Bestand, erklärt der Automobilclub von Deutschland (AvD).
Zwar erkannte zum Beispiel das Amtsgericht München in einem Fall Aufzeichnungen einer Dashcam als Beweismittel an (Az.: 343 C 4445/13). Ein anderes Urteil des gleichen Gerichts verbot hingegen die Verwertung, weil Persönlichkeitsrechte anderer Verkehrsteilnehmer Vorrang hätten (Az.: 345 C 5551/14).
Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg wertete die Aufzeichnungen als Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte (Az.: AN 4 K 13.01634). Das Amtsgericht Nienburg hingegen entschied, dass die Aufzeichnung lediglich das Verkehrsgeschehen zeige, nicht aber den Angeklagten selbst (Az.: 4 Ds 155/14).
Problematisch kann der Einsatz einer solchen Dashcam auch für den Fahrer selbst werden, erklärt der AvD. Wer etwa eine Nötigungssituation aufzeichnet, bei der aus dem Video hervorgeht, dass er selbst beschleunigt und deshalb zur Gefahr beigetragen hat, muss damit rechnen, dies vor Gericht auch verantworten zu müssen und sich damit selbst zu belasten.
Nach Ansicht des AvD sollte es die Entscheidung des Betroffenen bleiben, ob diese Daten ausgewertet werden dürfen, wenn sie ihn selbst belasten. Wichtig zu beachten: Bei schweren Unfällen darf die Polizei eine im Fahrzeug gefundene Kamera zur Beweissicherung vorsorglich beschlagnahmen.
In einem solchen Fall könnte eine Verweigerung der Nutzung dieses Materials vom Gericht zumindest als mangelnde Bereitschaft zur Mitwirkung ausgelegt werden.