Was bei welchen Pedelecs erlaubt ist
Göttingen (dpa/tmn) - Elektroräder sind beliebt, weil sie das Radfahren erleichtern. Doch nicht für alle Fahrzeugtypen gelten die gleichen Gesetze. Der Pressedienst Fahrrad in Göttingen erklärt die Unterschiede - und was erlaubt und verboten ist.
Je nach Motorisierung und Höchstgeschwindigkeit gelten für unterschiedliche Elektroräder andere Gesetze. Als Pedelecs gelten zunächst alle Modelle, die ohne Gasgriff auskommen und den Fahrer nur unterstützen, wenn dieser in die Pedale tritt, erklärt der Pressedienst Fahrrad. Nur Fahrzeuge mit Gasgriff heißen streng genommen E-Bikes, ihre Geschwindigkeit ist nicht beschränkt.
Das deutsche Gesetz unterscheidet vier Gattungen: Unter die erste und zweite fallen Pedelecs mit 250-Watt-Motor, die maximal Tempo 25 fahren - entweder ohne oder mit Anfahrhilfe bis 6 Stundenkilometer. Die dritte Gattung sind Fahrzeuge mit 500-Watt-Motor, die Tempo 45 schaffen und eine Anfahrhilfe bis 20 Stundenkilometer haben. Zuletzt kommen die echten E-Bikes mit bis zu 500-Watt-Motor.
Radfahrer dürften mit einem Elektrorad nur dann einen Kinderanhänger ziehen, wenn das Bike nicht schneller als 25 fährt, erläutert der Pressedienst Fahrrad. Die stärkeren Elektroräder mit 500-Watt-Motor seien nicht für die Beförderung anderer Personen zugelassen. Innerorts dürfen sie nicht auf Radwegen fahren. Zudem gelten diese Bikes als Kleinkrafträder und benötigen eine Betriebserlaubnis und ein Versicherungskennzeichen. Umbauten müssten den Angaben im Fahrzeugschein entsprechen. Das betreffe zum Beispiel Reflektoren, Reifenprofil und -größe, Antriebsübersetzung und Rückspiegel sowie die äußeren Anmessungen.
Einen Mofaführerschein bräuchten alle Fahrer von Pedelecs mit Anfahrhilfe, wenn sie nach dem 1.4.1965 geboren sind, so der Pressedienst Fahrrad. Der Mofaführerschein ist aber in der Fahrerlaubnis für das Auto enthalten. Für keines der Elektrofahrräder gebe es eine Helmpflicht - wobei das Tragen aber absolut zu empfehlen sei.