Unfallopfer bekommen auch die Kosten für einen Heilpraktiker erstattet. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts München (Aktenzeichen: 5 O 1837/09) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Dabei komme es nicht nur auf den Heilungserfolg an, sondern es reiche eine Linderung der Schmerzen aus, erklärten die Richter. „Medizinische Außenseitermethoden“ seien dann erstattungsfähig, wenn es aus wissenschaftlicher Sicht eine Chance auf Heilung, Linderung oder Verhinderung einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes gebe. Irrelevant sei dabei, ob die Behandlungskosten üblicherweise im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen enthalten seien oder nicht.