Unbefahrbarer Radweg erlaubt keine Geisterfahrt
München (dpa/tmn) - Mit blauen Schildern gekennzeichnete Radwege müssen Radfahrer grundsätzlich benutzen - es sei denn, die Wege sind unbefahrbar. In diesem Fall dürfen Radler ausweichen - aber nicht auf den Radweg in Gegenrichtung.
Wenn Radwege zum Beispiel vereist, zugeschneit oder mit Schlaglöchern übersät sind, dann dürfen Radler auf die Straße ausweichen, aber in der Regel nicht auf einen Radweg auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgericht Naumburg (Aktenzeichen: 1 U 74/11) weist der ADAC hin.
In dem Fall war eine Radfahrerin auf den Radweg in Gegenrichtung neben einer Hauptstraße gewechselt, weil der rechtsseitige Radweg unbefahrbar war. Dort kam es zu einem Unfall mit einem Autofahrer, der aus einer Seitenstraße auf die Hauptstraße abbiegen wollte und nicht mit einem Geisterfahrer auf dem Radweg rechnete. Das musste er auch nicht, entschied das Gericht, und gab der Klage der Radfahrerin nur zur Hälfte statt: Die Radlerin hätte auf den rechten Fahrbahnrand ausweichen müssen. Den Radweg am linken Straßenrand hätte sie nur dann nutzen dürfen, wenn Schilder diese Alternative erlaubt hätten.