An eine digitale Vollsorgevollmacht denken
Leipzig (dpa/tmn) - Was passiert mit E-Mail-Postfächern sowie Konten in Online-Shops und Auktionsplattformen nach dem Tod eines Nutzers? In der Regel nichts. Deshalb sollten sich Verbraucher zu Lebzeiten um ihren digitalen Nachlass kümmern.
Weil das Internet längst zum Alltag gehört, sollten Verbraucher auch an eine digitale Vorsorgevollmacht denken. Beispielsweise kann zu Lebzeiten ein Bevollmächtigter bestimmt werden, der sich um den digitalen Nachlass kümmert, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen. Dieser kann über bestehende Konten und Accounts und hinterlegte Zugangsdaten regelmäßig informiert und instruiert werden und darüber, wie mit dem eigenen Andenken in sozialen Netzwerken verfahren werden soll oder wer etwa E-Mails lesen darf.
Alternativ kann ein Erbe im Testament eigens mit der Abwicklung des digitalen Nachlasses betraut werden. Diese Variante bezeichnen die Verbraucherschützer aber als eine „nicht zu unterschätzende Herausforderung“. Denn viele Internet-Dienstleister geben Zugangsdaten Verstorbener entweder gar nicht oder nur nach Vorlage einer Sterbeurkunde oder eines Erbscheins heraus. Außerdem muss man damit rechnen, dass ein Erbe die Online-Aktivitäten des Verstorbenen nicht ohne weiteres vollständig nachverfolgen kann.
Zu den digitalen Hinterlassenschaften zählen den Angaben nach auch offene Geschäfte in Online-Shops oder etwa bei Auktionsplattformen. Die Erben treten in vollem Umfang in die Rechte und Pflichten aus geschlossenen Verträgen ein. Sie müssen daher etwa Verkäufe oder Versteigerungen des Verstorbenen abwickeln und getätigte Käufe entgegennehmen und bezahlen, erklären die Experten.
Wer keine Vorsorge für sein digitales Vermächtnis trifft, müsse sich darüber im Klaren sein, dass seine Accounts quasi unbegrenzt fortbestehen, warnen die Experten. Eine automatische Löschung gebe es in aller Regel nicht.