Auto in falscher Rubrik angeboten: Keine Irreführung

Karlsruhe (dpa) - Wer ein gebrauchtes Auto im Internet anbietet und die Kilometerleistung in der falschen Rubrik angibt, macht sich nicht unbedingt einer Irreführung schuldig. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am Freitag veröffentlichten Urteil entschieden.

Zwar handle es sich mit dem Angebot in der falschen Rubrik um eine unwahre Angabe. Im konkreten Fall sei dies aber nicht irreführend gewesen, weil sich die richtige Laufleistung des Autos bereits aus der Überschrift des Angebots ergeben habe (AZ: I ZR 42/10 - Urteil vom 6. Oktober 2011). Der betreffende Wagen war in der Suchrubrik „bis 5000 km“ angeboten, tatsächlich hatte er aber schon über 100 000 Kilometer auf dem Buckel.

In der Internetplattform, auf der der Wagen angeboten worden war, können Verkäufer Merkmale wie den Kilometerstand eingeben. Interessenten können ebenfalls Kriterien für das gesuchte Fahrzeug auswählen.

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte gegen einen Konkurrenten geklagt, weil jener das Auto in der Plattform in der falschen Rubrik angeboten hatte. Der Kläger sah darin eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung. Das sahen das Landgericht Freiburg und das Oberlandesgericht Karlsruhe ebenso. Schließlich habe sich der Händler trotz der Richtigstellung des Kilometerstandes im eigentlichen Verkaufsangebot auch gegenüber Mitbewerbern einen relevanten Vorteil verschafft.

Der BGH wies nun auf Revision der Beklagten die Klage ab. Eine Täuschung von Verbrauchern sei durch den richtigen Kilometerstand in der Überschrift ausgeschlossen gewesen, urteilte der I. Zivilsenat.