Beim Löschen von Netzinhalten zählt auch Google-Cache

Hamburg (dpa/tmn) - Wer eine Unterlassungserklärung abgibt und so Inhalte von seiner Internetseite zu löschen hat, muss auch prüfen, ob diese noch über Google auffindbar sind.

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Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle entschieden (Az.: 13 U 58/14). Ist das der Fall, muss derjenige die Löschung des Abbildes der Inhalte (Cache) von den Google-Servern beantragen und dies auch nachweisen können. Eine Prüfung aller möglichen Suchmaschinen sahen die Richter nicht als erforderlich an. Auszuschließen sei aber wenigstens die Abrufbarkeit über Google als der am häufigsten genutzten Suchmaschine.

In dem Fall hatte ein Verein auf seiner Webseite eine Ferienwohnung beworben. Das wollte die Eigentümerin der Wohnung unterbinden lassen: Es entstehe der Eindruck, dass sie Vereinsmitglied ist und ihr Objekt über die Internetpräsenz des Vereins zur Vermietung anbietet. Doch auch nachdem der Verein eine Unterlassungserklärung abgegeben und die Informationen zu der Ferienwohnung gelöscht hatte, war das Objekt noch über Google zu finden.

Daraufhin klagte die Eigentümerin auf ein Löschen der Inhalte auch auf den Suchmaschinen-Servern - und bekam schließlich vor dem OLG Recht. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein (DAV) hin.

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