BGH-Klage gegen Vodafone: Verbraucherschützer erfolgreich
Karlsruhe (dpa) - Verbraucherschützer konnten vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen Erfolg verbuchen. Das Urteil: Vodafone ist bei früheren Mahnungen über das Ziel hinausgeschossen ist und hat säumige Kunden auf unfaire Weise unter Druck gesetzt.
Der Bundesgerichtshof gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Hamburg gegen das Unternehmen statt (Az.: I ZR 157/13). In dem Verfahren ging es um einen nicht mehr verwendeten Hinweis des Unternehmens auf eine mögliche Mitteilung an die Kreditauskunftei Schufa, sollte der Kunde nicht bezahlen.
Kunden würden durch die Art des Hinweises unzulässig unter Druck gesetzt, entschieden die BGH-Richter. Demzufolge müssen Unternehmen die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa deutlich machen. Das habe Vodafone nicht getan, hieß es. Das Unternehmen verwendet die Formulierung seit fast fünf Jahren nicht mehr.
Vodafone hatte säumigen Kunden in einer Mahnung folgenden Hinweis mit auf dem Weg gegeben: Das Unternehmen sei verpflichtet, die „unbestrittene“ Forderung der Schufa mitzuteilen. Nach dem Gesetz darf dann kein Hinweis an die Auskunftei erfolgen, wenn der Kunde die Rechnung als nicht gerechtfertigt erachtet und dies dem Anbieter mitteilt - er sie also „bestritten“ hat. Diese Rechtslage könne ein durchschnittlicher Verbraucher aus der vorliegenden Formulierung aber nicht verstehen, argumentierten die Verbraucherschützer.
Das sah der BGH genau so: Kunden könnten sich tatsächlich so unter Druck gesetzt fühlen, dass sie zahlten, obwohl sie die Rechnung für nicht gerechtfertigt hielten.
Die umstrittene Formulierung wurde nach Unternehmensangaben nur bei Kunden angewandt, die seit mindestens acht Wochen ihre Rechnung nicht gezahlt haben. In dem Fall ging es um einen Betrag in Höhe von 366 Euro.
Die von der Schufa und anderen Auskunfteien gesammelten und bewerteten Daten sind für Millionen Menschen wichtig, die Kredite aufnehmen oder Mietverträge abschließen wollen.