BGH: Provider müssen unter Bedingungen illegale Seiten sperren
Karlsruhe (dpa) - Die Deutsche Telekom und andere Internet-Provider müssen künftig illegale Seiten im Web sperren - allerdings nur unter äußerst strengen Vorbedingungen. Das hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe entschieden.
Der BGH wies dabei die Forderungen der Rechtegesellschaft Gema und der Musikkonzerne Universal Music, Sony und Warner nach Netzsperren zurück. Sie hätten nicht genug eigene Anstrengungen unternommen, um gegen die Rechte-Verletzer vorzugehen. Die Kläger wollten die Deutsche Telekom und Telefónica zur Blockade der Sites zwingen und waren damit bereits in den Vorinstanzen gescheitert. (Aktenzeichen I ZR 3/14 und I ZR 174/14)
Worum ging es konkret? In einem Fall konnten Internetnutzer über die Seite „3dl.am“ auf eine Sammlung von Links und Adressen zugreifen, die das Herunterladen urheberrechtlich geschützter Musikstücke ermöglichten. Im anderen Fall ging es um die Internetseite „goldesel.to“, die ebenfalls illegale Downloads ermöglichte.
In den Verhandlungen war deutlich geworden, dass eine Verfolgung von Rechten in manchen Fällen schwierig sein kann. Die Seite „goldesel.to“ wurde beispielsweise von einer Südseeinsel aus betrieben, Auskünfte über den Betreiber waren von dort zunächst nicht zu bekommen.
Um den Internetanbieter in die Pflicht nehmen zu können, müssen die Rechteinhaber nach Auffassung des BGH aber alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um an den Rechte-Verletzer heranzukommen. So müssten auch Privatdetektive oder staatliche Behörden eingeschaltet werden. Eine einstweilige Verfügung, die nicht zugestellt werden kann, reiche nicht.
„Einen Detektiv nach Tonga oder Tuvalu zu schicken, um herauszufinden, wer hinter einer Website steckt, mag theoretisch spannend sein. Faktisch wird dies in einem Rechtsdurchsetzungsnirwana enden“, kritisierte der Geschäftsführer des Bundesverbands Musikindustrie (BVMI) Florian Drücke. Stattdessen forderte der Verband, der etwa 65 Prozent des deutschen Musikmarktes repräsentiert, ein konsequenteres Vorgehen gegen Internetseiten ohne Impressum.
Die Gema begrüßte das Urteil, obwohl sie formal vor Gericht verloren hatte. „Diese Grundsatzentscheidung war längst überfällig, denn sie ist wegweisend für den Schutz der Rechte unserer Urheber im digitalen Musikmarkt“, teilte Vorstandschef Harald Heker mit. Jetzt bestehe Rechtsklarheit darüber, dass Zugangssperren von Webseiten, die illegal urheberrechtlich geschützte Musikwerke massenhaft anbieten, zulässig seien. Das sei ein wichtiger Schritt zur Bekämpfung der Internetpiraterie.
Der Digitalverband Bitkom begrüßte das Urteil ebenfalls, warnte jedoch, dass die Gefahr von Netzsperren damit nicht gebannt sei. „Internetsperren sollten das äußerste Mittel der Netzpolitik bleiben“, sagte Bitkom-Hauptgeschäftsführer Bernhard Rohleder. „Als Maßnahme gegen Urheberrechtsverstöße sind sie völlig überzogen.“ Die Interessen der Rechteinhaber seien legitim, es dürften aber auf diesem Weg die Freiheitsrechte der Internetnutzer nicht eingeschränkt werden.
Der Brachenverband der Internetwirtschaft eco erklärte, das Urteil sei „ein wichtiges Signal gegen die überzogene Inanspruchnahme von Internetzugangsanbietern bei Rechtsverletzungen Dritter im Internet“. „Allerdings hätten wir ein grundsätzliches Nein zu Netzsperren begrüßt."
Die Deutsche Telekom begrüßte das Urteil, weil der BGH klar ausgesprochen habe, dass die Zumutbarkeit von Sperrmaßnahmen streng geprüft werden müsse. „Wir halten die Klageabweisung für richtig und konsequent“, teilte ein Sprecher mit. „Wer seine Urheber- oder anderweitige Rechte verletzt sieht, kann sich in erster Linie direkt an den Betreiber der jeweiligen Seite, an dessen Host-Provider oder an die entsprechenden öffentlichen Stellen wenden, auch im Ausland.“ Dieses Prinzip des „Löschen statt Sperren“ werde seit Jahren auch bei jugendgefährdenden Inhalten erfolgreich angewendet.