BGH: Schadenersatz bei Internet-Ausfall
Karlsruhe (dpa) - Internet-Nutzer haben nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Anschluss ausfällt. Der Zugang zum Internet sei auch im privaten Bereich von zentraler Bedeutung für die Lebensführung, entschied der BGH am Donnerstag.
Deshalb bestehe auch ohne Nachweis eines konkreten Schadens ein Ersatzanspruch, wenn die Nutzungsmöglichkeit entfällt. Das gleiche gelte für den Telefonanschluss. Konkrete Summen nannte der BGH nicht (Az.: III ZR 98/12).
Damit zählen Internet und Telefon für den BGH zu den wenigen Wirtschaftsgütern, bei denen sich ein Ausfall typischerweise „auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt“. Das ist Voraussetzung für einen derartigen Ersatzanspruch und war bislang vor allem für Kraftfahrzeuge und Wohnhäuser anerkannt.
Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) sah sich durch das Urteil in der Ablehnung von Netzsperren bekräftigt. Internetnutzung sei ein Bürgerrecht, erklärte sie. Die Piratenpartei sah „weitreichende Konsequenzen“ für die Politik, wie Bundesvorstandsmitglied Klaus Peukert in einem Blogeintrag schrieb. Wenn der Zugang zum Internet als elementar wichtig betrachtet werde, müssten die Kosten dafür beim Arbeitslosengeld berücksichtigt werden. Vorschläge, notorischen Urheberrechtsverletzern den Internetzugang zu sperren, gehörten zu den Akten gelegt, schrieb Peukert.
Im konkreten Fall hatte der Kunde eines Internetproviders seinen Tarif gewechselt - anschließend funktionierte der DSL-Anschluss zwei Monate lang überhaupt nicht mehr: Kein Internet, kein Festnetz, kein Fax. Der Mann aus Fürstenfeldbruck (Bayern) wollte Schadenersatz. Doch in den Vorinstanzen gewährten ihm die Gerichte nur die konkreten Mehrkosten für Mobilfunkgebühren und die Rechnungen eines anderen Anbieters.
Der BGH hob die Entscheidungen auf und verwies den Fall zurück an das zuständige Landgericht: Ähnlich wie beim Auto sei auch bei Telefon und Internet die „ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Bedeutung“. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands nutze das Internet täglich, argumentierte der BGH. „Damit hat es sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.“
Was die Höhe des Ersatzanspruchs angeht, beließ es der BGH bei allgemeinen Hinweisen. Viel dürfte es aber nicht werden: Der Anspruch richtet sich nach den durchschnittlichen Kosten für den Internetanschluss, abzüglich des Gewinns des Providers. Von den 50 Euro pro Tag, welche der Kläger gefordert hatte, dürfte dies eine gute Strecke entfernt sein.
Außerdem gibt es keinen Schadenersatz, wenn dem Anschlussinhaber ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und die Mehrkosten hierfür ersetzt werden. Deshalb hat der Kläger im konkreten Fall keinen Ersatzanspruch für den Ausfall des Telefonanschlusses - denn er nutzte in dieser Zeit ein Mobiltelefon und bekam die Kosten ersetzt.
Auch beim Internetanschluss wäre ein derartiger Ersatz im Prinzip möglich, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Schlick bei der Urteilsverkündung. Ob hierzu allerdings schon ein internetfähiges Telefon ausreichen könnte - wie in der mündlichen Verhandlung diskutiert wurde -, musste der BGH nicht entscheiden.