Neuerungen im Verbraucherrecht E-Mail-Kündigung reicht nun bei vielen Neuverträgen
Düsseldorf (dpa/tmn) - Ob Handyvertrag, Streamingdienst-Abo oder Stromlieferung: Lange konnten Unternehmen von ihren Kunden verlangen, dass sie Verträge per Brief und mit Unterschrift kündigen, also in der Schriftform.
Für Verträge, die seit dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen wurden, ist das nun anders:
Hier reicht nach einer Gesetzesänderung die sogenannte Textform, also etwa eine E-Mail. Darauf weist die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hin. Wichtig sei, dass man trotzdem eindeutig zu identifizieren ist: Die Kündigungsnachricht sollte also Adresse, Kunden- und Vertragsnummern enthalten und von einer dem Unternehmen bekannten Mailadresse verschickt werden.
Ausnahmen, die weiterhin der Schriftform bedürfen, sind den Angaben zufolge notariell beurkundete Verträge wie etwa beim Grundstückskauf sowie Miet- und Arbeitsverträge.
Allerdings sollte man sich den Verbraucherschützern zufolge immer gut überlegen, ob eine Kündigung per E-Mail sinnvoll ist. Denn zum einen könnten Mails voller persönlicher Daten prinzipiell immer abgefangen und gelesen werden, wenn sie nicht verschlüsselt sind.
Zum anderen ist der Kunde in der Pflicht, nachzuweisen, dass das Unternehmen die Kündigung erhalten hat, wenn es Streit darüber gibt, ob die Kündigungsfrist eingehalten wurde. Deshalb empfiehlt es sich, die gesendete Kündigungsmail im Postausgang aufbewahren, so die Experten.
Vor allem aber gelte es, so zu kündigen, dass man die Kündigung theoretisch noch einmal schicken könnte, wenn eine Bestätigung ausbleibt. Hilfreich sei in diesem Zusammenhang etwa folgender Satz in der Kündigungsmail: „Bitte bestätigen Sie mir binnen 14 Tagen den Erhalt der Kündigung sowie den Kündigungstermin.“