Fallstricke bei Facebook: Rechtstipps für Soziale Netzwerke
Regensburg (dpa/tmn) - Soziale Netzwerke sind für viele Hobby und Zeitvertreib. Doch passt man beim Posten nicht auf, wird aus Spaß schnell teurer Ernst, wenn Klagen oder Abmahnungen ins Haus flattern.
An ein paar Spielregeln sollten sich Nutzer deshalb besser halten.
Das Internet bietet viele Freiheiten. Surfer sollten aber bei allen Möglichkeiten, die Facebook, Google+, Twitter und Co. bieten, aufpassen, nicht in rechtliche Schwierigkeiten zu geraten. Bilder anderer Nutzer darf man zum Beispiel nicht einfach irgendwo hochladen oder teilen. Auch den Chef zu beleidigen, ist keine gute Idee. Und wer als Freiberufler auf Netzwerken für sich wirbt, muss noch mehr beachten. Die wichtigsten Regeln im Überblick:
Beleidigungen: „Auch im Netz gilt das Strafgesetzbuch“, warnt die Rechtsanwältin Sabine Sobola. Das bedeutet: Beleidigungen werden bestraft. Ob etwa ein Kraftausdruck öffentlich gepostet oder privat als Direktnachricht geschickt wird, ist egal. Nach dem gleichen Prinzip wird übrigens auch Cybermobbing geahndet, erklärt Sobola. Allerdings stoße die Justiz hier an ihre Grenzen: „Der einzelne Beitrag ist oft nicht so schlimm, da geht es eher um die Masse.“
Manieren im „Shitstorm“: Ein Politiker macht einen Fehler, ein Torwart greift daneben - und schon bricht im Internet ein Shitstorm über ihn herein. Sachliche Kritik ist dabei erlaubt, Beleidigungen oder falsche Behauptungen nicht. Wo genau die Grenze verläuft, hängt auch vom Ziel ab: „Personen des öffentlichen Lebens, also Politiker oder Stars, müssen schon einiges aushalten“, sagt Sabine Sobola. Ein Freibrief sei das aber nicht. Als Faustregel gilt: Was man dem Gegenüber nicht ins Gesicht sagen würde, gehört auch nicht ins Netz.
Netzwerke im Job: Wer Facebook und Co. bei der Arbeit nutzt, kann Ärger bekommen. „Während der Arbeitszeit sollte der Arbeitnehmer eigentlich arbeiten, und nicht im Internet surfen“, sagt Nathalie Oberthür. Allerdings sagt die Fachanwältin für Arbeitsrecht auch: Eindeutige Surfregelungen muss der Arbeitgeber treffen. Umgekehrt kann es sein, dass digitales Netzwerken Teil der Jobbeschreibung ist. Dann kann der Chef durchaus verlangen, dass sich ein Nutzer bei Facebook oder Twitter umtut. „Privates Engagement für den Arbeitgeber in Netzwerken kann aber nicht verlangt werden“, so Oberthür.
Chef-Lästereien: Netzwerke sind der falsche Ort, um Arbeitsfrust herauszuschreien. Zwar darf ein Arbeitnehmer im privaten Umfeld seine Meinung über den Arbeitgeber sagen. „Facebook und andere Netzwerke sind aber nicht unbedingt das private Umfeld“, sagt Oberthür. Das gelte sogar dann, wenn die Posts nur für virtuelle Freunde sichtbar sind. Wer sich in Netzwerken gegenüber seinem Arbeitgeber geschäftschädigend äußert, muss mit Abmahnung oder Kündigung rechnen.
Bilder und Videos: Diese darf man nur hochladen, teilen oder weiterleiten, wenn man die Nutzungsrechte hat. „Das sind in der Regel Fotos, die ich selbst geschossen habe, oder die aus einer sicheren Quelle stammen“, erklärt Sabine Sobola. Wer dagegen verstößt, kann sich eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung einhandeln. Jeder, der zu sehen ist, muss übrigens der Veröffentlichung zustimmen.
Links undThumbnails: Google+ und Facebook blenden neben Links zu Videos und Artikeln automatisch kleine Vorschaubilder ein. Die können urheberrechtlich geschützt sein. „Es gibt zwar BGH-Entscheidungen zu Googles Bildersuche, nach dem die Anzeige solcher Thumbnails durch den Suchmaschinenanbieter zulässig ist“, erklärt Till Kreutzer von „iRights.info“. Ob das auch für die Vorschaubilder bei Facebook gilt, sei aber nicht sicher. „Allerdings ist mir nur ein einziger Fall bekannt, in dem dies abgemahnt wurde.“ Sicherheitshalber kann man beim Posten von Links die Vorschaubilder deaktivieren.
Fake-Accounts und falsche Namen: Gerade bei Facebook verschleiern viele ihren richtigen Namen mit Abkürzungen oder absichtlichen Fehlern. Verboten ist das nicht. Je nach Netzwerk kann es aber einen Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen des Anbieters bedeuten. Die Konsequenz könnte eine Sperrung des Accounts sein. Anders liegt der Fall, wenn ein Name quasi missbraucht wird. „Es gibt so etwas wie das Recht am eigenen Namen“, erklärt Kreutzer. Wer sich also bei Twitter als Boris Becker ausgibt, muss mit Post vom Anwalt rechnen.
Impressum: Wer Webseiten kommerziell betreibt, braucht ein Impressum. Die Regel gilt auch für Freiberufler oder Künstler, die zum Beispiel über eine Facebook-Seite für sich werben. „Es gibt bei Facebook einen "Info"-Reiter, der dafür vorgesehen ist“, erklärt Kreutzer. Es gebe aber auch Urteile, die besagen, dass das Impressum schon auf der Facebook-Startseite verlinkt sein muss. Deshalb rät der Anwalt zum Impressum unter „Kurze Beschreibung“. Dort dürfte an der leichten Auffindbarkeit, die die Gerichte fordern, kein Zweifel bestehen.