Filesharing: Richtig auf Abmahnungen reagieren
Berlin (dpa/tmn) - Eine Regensburger Kanzlei will Forderungen aus Abmahnungen versteigern - nach Expertenansicht ein Beleg für das große Ausmaß, das Abmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen im Internet erreicht haben.
Was sollten Betroffene dann beachten?
Jedes Jahr werden in Deutschland eine halbe Million Menschen wegen Urheberrechtsverstößen im Internet abgemahnt - so schätzt es der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke. Die Versteigerung von Filesharing-Forderungen durch eine Regensburger Kanzlei zeige, welches Ausmaß solche Abmahnungen bereits erreicht hätten, sagte der Experte. „Als Erstes sollte man dann im Internet den Namen des abmahnenden Anwalts suchen“, rät Solmecke. So finde man oft Erfahrungsberichte von anderen Betroffenen und könne abschätzen, ob es sich um eine grundsätzlich berechtigte Abmahnung oder um eine „Fake-Abmahnung“ von Trittbrettfahrern handle.
Eine Anwaltskanzlei aus Regensburg versteigert ihre Forderungen aus Abmahnungen bei Urheberrechtsverstößen im Internet. Dabei geht es um Ansprüche von insgesamt rund 90 Millionen Euro, wie die Kanzlei U + C auf einer Webseite für das Bietverfahren mitteilt.
Im Internet finde man auch „das passende Gegenmittel“ in Person eines verteidigenden Anwalts, sagt Solmecke. Mit ihm sollte man einen Pauschalbetrag vereinbaren, der meist zwischen 300 und 600 Euro liege. „Sonst kann man böse Überraschungen erleben.“
Der eigene Anwalt rate meist dazu, eine abgewandelte Unterlassungserklärung abzugeben und nicht die des Abmahnanwalts zu unterzeichnen, erklärt Solmecke. Dabei geht es nicht zuletzt um die geforderten Kosten. Das Urheberrechtsgesetz sieht hier in Paragraf 97a eine Deckelung vor: „Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.“
Diese Deckelung sei aber nicht relevant, wenn es um einen höheren Marktwert gehe, erklärt die Düsseldorfer Rechtsanwältin Eva Dzepina im dpa-Gespräch. „Wenn die Urheberrechte eines neuen Films oder Musikalbums verletzt sind oder mehrere Dateien getauscht wurden, greift diese Regelung womöglich nicht. Das müsste dann in jedem Einzelfall entschieden werden.“
Um es erst gar nicht so weit kommen zu lassen, sollte man als Internet-Nutzer rechtzeitig Vorkehrungen treffen. Denn „wenn eine Abmahnung ins Haus flattert, ist das Kind meistens leider schon in den Brunnen gefallen“, sagt Solmecke. Damit kein Dritter das heimische WLAN missbraucht, sollte man hier stets die neueste Verschlüsselungstechnik aktivieren, die für den jeweiligen Router möglich ist, und ein sicheres Passwort verwenden.
In Wohngemeinschaften sollte man vertraglich regeln, dass sich alle Bewohner verpflichten, keine Tauschbörsen zu nutzen, empfiehlt Solmecke. Zusätzlich kann man die Ports (Ausgänge) des Computers sperren, die Filesharing ermöglichen. Dies ist auch eine Empfehlung für Eltern: Sie müssen nach einem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg von 2006 die verfügbaren technischen Möglichkeiten nutzen, um die Teilnahme ihrer Kinder an Tauschbörsen zu verhindern (Aktenzeichen: 5 W 152/06).