Funken mit Köpfchen: WLAN-Netze sicher teilen

Berlin (dpa/tmn) - Geht es um private WLAN-Netze, gilt seit jeher ein ehernes Gesetz: Das eigene Netzwerk niemals unverschlüsselt lassen. Denn in Deutschland gilt für Privatnutzer die sogenannte Störerhaftung.

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Begeht ein Nutzer in einem offenen WLAN eine Rechtsverletzung, ist der Anschlussinhaber als Störer haftbar, erklärt Prof. Niko Härting, auf Internet- und Medienrecht spezialisierter Rechtsanwalt aus Berlin.

Lädt zum Beispiel jemand über ein unverschlüsseltes WLAN illegal einen urheberrechtlich geschützten Film herunter, können Abmahnung und Kostenforderungen auf den Anschlussinhaber zukommen. Wird strafbares Material wie kinderpornografische oder volksverhetzende Inhalte über den Anschluss gesendet, kann es richtig unangenehm werden. Denn die Ermittlungen richten sich erstmal gegen den Anschlussinhaber. In solchen Fällen drohen sogar Hausdurchsuchungen.

Aber natürlich können auch bekannte Surfer, die man ins verschlüsselte WLAN-Netz eingeladen hat, rechtlich Problematisches anstellen. Wer in dieser Konstellation eine Abmahnung bekommt, muss die Karten auf den Tisch legen: Jede Person, die das Passwort kennt, muss benannt werden, erklärt Härting. Danach sei aber der Kläger in der Pflicht. Er müsse beweisen, welcher Nutzer den Schaden wirklich verantwortet. „Der WLAN-Besitzer haftet in diesem Fall nicht.“

Den WLAN-Schlüssel sollten nur diejenigen bekommen, denen man auch vertraut, also in der Regel Familie und enge Freunde. Wer sein WLAN auch mit Nachbarn oder Bekannten teilen will, richtet besser ein Gastnetz ein. Diese Funktion lässt bei vielen Routern einfach über die Benutzeroberfläche einschalten und konfigurieren, erklärt Urs Mansmann vom Magazin „c't“. Das Gastnetz besitzt ein eigenes Schlüssel-Passwort und ist vom Heimnetz getrennt: „Damit kann keiner, der dort surft, auf im Heimnetz angeschlossene Geräte zugreifen“, erläutert Mansmann. Das sei ein wichtiger Sicherheitsfaktor.

Sogenannte Freifunker teilen ihr WLAN dagegen aus Prinzip mit jedem. Ihre Netze sind offen, und man kann sich ohne Passwort verbinden. Wer das WLAN nutzt, ist so nicht zu kontrollieren. Wer „freifunken“ möchte, schließt einen zweiten Router an seinen eigentlichen Router an. „Durch den wird das offene WLAN-Netzwerk vom Heimnetz abgekoppelt“, erklärt Christian Heise, Vorstandsmitglied des Fördervereins Freie Netzwerke. Auf den neuen Zweitrouter wird die Firmware des lokalen Freifunk-Vereins gespielt. Die kann von den Vereins-Homepages heruntergeladen werden. Für den Freifunk geeignete Router sind schon für 20 Euro zu haben.

Nach der Einrichtung verbindet sich der Router mit umliegenden Freifunk-Routern und wird Teil eines dezentralen WLAN-Netzwerks. Mehr als 10 000 Freifunk-Router gibt es bereits in Deutschland, sagt Heise. Mitstreiter seien rechtlich weitgehend abgesichert: Denn die Datenpakete gelangten entweder über Provider im Ausland oder über einen Freifunk-Verein mit Providerstatus ins Netz, sagt Heise. Der eigene Anschluss kann so mit den gesendeten Daten nicht in Verbindung gebrachten werden. Und Provider sind von der Störerhaftung befreit.

Wenn andere über den Gastzugang oder über einen Freifunk-Router mitsurfen, steht dem Anschlussinhaber selbst natürlich weniger Bandbreite zur Verfügung. Bei schnellen Verbindungen ab 16 Megabit pro Sekunde sei das kein Problem, weil dann selbst zwei Nutzer parallel HD-Videos streamen könnten, ohne dass das Netz lahmt, sagt Urs Mansmann. Ist die Verbindung langsamer oder reicht sie für die eigenen Bedürfnisse nicht aus, sollte man die geteilte Bandbreite im Konfigurationsmenü des Routers begrenzen.

Doch nicht nur Störerhaftung und Bandbreite können Probleme machen. Viele Anbieter verbieten das Teilen des WLAN in ihren Verträgen, warnt Härting. Wer erwischt wird, dem drohe zwar keine Strafe, aber die Kündigung. Mansmann relativiert hingegen: Bei Privatkunden spiele das Problem praktisch keine Rolle. „Schließlich können Anbieter Kunden nicht ausspionieren, das untersagt das Fernmeldegeheimnis.“

Mit WLAN to go (Telekom) und Homespot (Kabel Deutschland) bieten zwei Internetprovider ihren Kunden das Teilen des WLANs auch direkt an. Nicht genutzte Bandbreite des Anschlusses wird anderen Kunden zur Verfügung gestellt. Als Gäste-WLAN sei diese Lösung aber kaum geeignet, sagt Mansmann. Denn: „Nutzen kann ein solches WLAN nur, wer auch selbst einen Anschluss dieses Anbieters hat und sein heimisches WLAN über diesen Anbieter mit anderen teilt.“

Zu WLAN-Kennwörtern gibt es laut Härting grundsätzlich keine Rechtssprechung. Man könne demnach nicht belangt werden, wenn der Passwortschutz vermeintlich zu einfach ist — zum Beispiel 1234567.