„Gefällt mir“-Schaltfläche ist kein Verstoß
Berlin (dpa) - Auch das Kammergericht Berlin hat jetzt entschieden, dass die verbreitete Verwendung der Facebook-Schaltfläche mit der Bekundung „Gefällt mir“ keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt.
Die Richter (Aktenzeichen 5 W 88/11, Beschluss vom 29. April) bestätigten damit die Auffassung des Landgerichts Berlin. Allerdings erklärte der 5. Zivilsenat des Kammergerichts, dass in dem konkreten Streitfall einiges dafür spreche, dass der Betreiber des Web-Angebots gegen das Telemediengesetz (TMG) verstoßen habe - hier geht es um die Pflicht, die Nutzer des Angebots über die Weiterleitung von Daten an Facebook zu unterrichten.
Der Kläger, ein Konkurrent des beklagten Online-Händlers, sah darin einen Fall von unlauterem Wettbewerb. Das Kammergericht folgte aber der Auffassung des Landgerichts und befand, dass unlautere geschäftliche Handlungen nur dann unzulässig seien, „wenn sie geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen“.
Das Soziale Netzwerk Facebook bietet Website-Betreibern an, die Schaltfläche mit dem nach oben gereckten Daumen einzubinden. Besucher, die bei Facebook registriert sind, können dann mit einem Klick zeigen, dass ihnen Texte, Videos oder Produkte gefallen. Das Problem: Auch Facebook erfährt von den Klicks.
Viele Juristen vertreten daher die Auffassung, dass Websites wie Online-Läden oder Nachrichtenportale Besucher in der Datenschutz-Erklärung über die Weiterleitung personenbezogener Daten aufklären müssen. „Ich bin überzeugt, dass die Einbindung ohne Datenschutzerklärung gegen das Datenschutzrecht verstößt“, sagt etwa Rechtsanwalt Christian Solmecke nach dem Landgerichtsurteil im Gespräch mit der Nachrichtenagentur dpa.