Illegales Filesharing - Verjährungsfristen beim Abmahnen

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Foto: dpa

Leipzig (dpa/tmn) - Wer sich irgendwann einmal Musik oder Filme über Internet-Tauschbörsen heruntergeladen hat, kann dafür nur drei Jahre lang abgemahnt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Sachsen hin. Die Frist bezieht sich auf das Kalenderjahr.

Das heißt: Vermeintliche Verstöße, die aus dem Jahr 2011 oder früher datieren, sind verjährt. Diese Frist ignorieren einige Rechtsanwälte und Inkassobüros und stellen Ansprüche für bereits verjährte Vergehen. Manche verweisen auf längere Fristen oder ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) aus diesem Jahr.

Von solchen Schreiben sollte man sich nicht verunsichern lassen, betonen die Verbraucherschützer. Ehe Unterlassungserklärungen unterschrieben und geforderte Geldsummen gezahlt werden, holen sich Betroffene im Zweifel besser rechtlichen Rat.