Das Gericht erklärte die Beschwerde mehrerer Internet-Aktivisten des „Arbeitskreis Zensur“ für unzulässig. Sie genüge nicht den Mindestanforderungen für die Begründung einer Verfassungsbeschwerde. Außerdem hätten die Netzaktivisten zunächst vor einfachen Gerichten klagen müssen (Az. 1 BvR 508/11). Vergangene Woche hatte sich das Bundeskabinett darauf geeinigt, dass Kinderporno-Seiten im Internet künftig gelöscht und nicht gesperrt werden sollen.