Keine einstweilige Verfügung gegen Ebay-Bewertung
Düsseldorf (dpa) - Gegen eine negative Kundenbewertung bei der Internet-Handelsplattform Ebay kann in der Regel keine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Das hat das Düsseldorfer Oberlandesgericht entschieden (Az.: I-15 W 14/11).
Das Ebay-Bewertungssystem ermögliche den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Daher könne normalerweise keine Löschung im Eilverfahren erreicht werden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Käuferin vom Widerrufsrecht Gebrauch gemacht und einen Monitor an die Verkäuferin zurückgeschickt. Der Monitor sei bei seiner Rückkehr schlecht verpackt und deswegen beschädigt gewesen, behauptete die Verkäuferin und verweigerte die Rückerstattung des Geldes. Daraufhin schrieb die Käuferin den Kommentar: „Finger weg!! hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld“.
Aufgrund der Negativ-Bewertung habe sie Umsatzeinbußen erlitten, argumentierte die Verkäuferin und verlangte vor Gericht die Löschung des Kommentars - vergeblich. Das Gericht ließ aber eine Hintertür offen: Bei ersichtlich falschen oder beleidigenden Bewertungen könne möglicherweise doch ein sofortiger Löschungsanspruch bestehen.