Kostenfallen im Internet: Tipps für Verbraucher

Berlin (dpa/tmn) - Manches Angebot im Internet kann User teuer zu stehen kommen: Hinweise auf Kosten sind manchmal im Kleingedruckten versteckt. Verbraucher sollen künftig vor solchen Überraschungen besser geschützt werden.

Bis dahin heißt es: Besser genau hingucken.

Wer liest, weiß mehr: Das gilt auch bei vermeintlich kostenlosen Programmen, Unterhaltungsangeboten, Tipps und Produkten im Internet. Denn versteckte Zahlungsverpflichtungen finden sich oft nur in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) oder im Kleingedruckten, warnt der IT-Branchenverband Bitkom.

Zwar sollen Verbraucher vom Sommer an besser geschützt werden: Künftig muss direkt vor Absenden eines Online-Auftrags eine gesonderte Schaltfläche mit einer Angabe wie „zahlungspflichtig bestellen“ angeklickt werden, wie der Bundestag am Freitag (2. März) beschlossen hat. Um unseriöse Praktiken einzudämmen, sollen zudem Preis, Lieferkosten und Mindestlaufzeiten angezeigt werden. Doch bis die neuen Regelungen in Kraft treten, müssen Verbraucher wachsam bleiben.

Die Alarmglocken sollten immer dann schrillen, wenn Verbraucher für angeblich kostenlose Inhalte oder Dienste Namen und Adresse angeben sollen. Seriöse Angebote seien meist nur ein paar Mausklicks entfernt, rät die Bitkom. Wenn es, zum Beispiel zu Versandzwecken, nötig ist, die Adresse anzugeben, sollten Verbraucher unbedingt die AGB, kleingedruckte Textpassagen studieren und auf ein vollständiges Impressum samt E-Mail-Adresse oder Telefonnummer für Rückfragen achten. Bei der Suche nach Preisangaben hilft das Browser-Add-on Kostenfinder des Bundesverbraucherministeriums, das alle Textpassagen markiert, die auf mögliche Kosten hindeuten.

Wer trotzdem in eine Abofalle getappt ist, sollte nicht zahlen und sich nicht von Drohungen mit Anwälten, Inkasso, Zwangsvollstreckung oder Strafanzeige einschüchtern lassen. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn der Kunde über die Bedingungen des Angebots informiert ist und diese bewusst akzeptiert hat, erklärt der Verband. Das muss der Anbieter nachweisen können. Gerichte hätten entschieden, dass bei fehlenden oder versteckten Preisangaben kein Vertrag zustande kommt. Rechtlich haben Betrüger kaum Chancen, es kommt fast nie zu Prozessen. Nur: Nutzer, die voreilig zahlen, erkennen die unseriösen Verträge an.

Verbraucher sind nicht verpflichtet, auf unseriöse Forderungen einzugehen. Wer sicher gehen will, sollte aber den vermeintlichen Vertrag schriftlich bestreiten und hilfsweise im Rahmen des zweiwöchigen Widerrufsrechtes widerrufen. Musterbriefe halten die Verbraucherzentralen bereit. Dabei sollte man nicht mehr Daten angeben als der Anbieter ohnehin schon kennt und den Widerspruch als Einschreiben mit Rückschein versenden. Bei Anbietern im Ausland empfiehlt sich eine E-Mail oder ein Fax, wobei man die Lesebestätigung oder den Sendebericht aufbewahrt.

Auf einen langen Schriftwechsel mit den Abzockern sollte man sich gar nicht erst einlassen. Reagieren müssen Verbraucher allerdings auf einen gerichtlichen Mahnbescheid, den einige hartnäckige Abzocker zustellen lassen. Der Bescheid bedeutet nicht, dass die Forderung berechtigt ist. Widersprechen muss man binnen zwei Wochen inklusive Postlaufzeit trotzdem, eine Begründung ist nicht erforderlich.