Landgericht: Datenautomatik bei Handytarifen unzulässig
München (dpa/tmn) - Wird mit dem Handy viel im Internet gesurft, ist das dafür vorgesehene Datenvolumen schnell aufgebraucht. Doch eine automatische Erweiterung der vertraglichen Leistungen eines Mobilfunktarifs ist einem Urteil zufolge unzulässig.
In der Entscheidung des Landgerichts München I geht es um die Freischaltung von zusätzlichem kostenpflichtigen Datenvolumen (Datenautomatik) für die Internetnutzung sowie eine Hochstufung in einen teureren Tarif, ohne dass der Kunde ausdrücklich zugestimmt hätte. Das Urteil (Az.: 12 O 13022/15) ist noch nicht rechtskräftig, der beklagte Provider geht in Berufung, wie die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) mitteilt.
Die Datenautomatik in den Tarifen, um die es im verhandelten Fall geht, funktioniert folgendermaßen: Sobald das im gebuchten Tarif festgelegte Datenvolumen verbraucht ist, werden weitere 100 Megabyte Daten dazugebucht - und das bis zu drei Mal im Monat zum Preis von jeweils zwei Euro, ohne dass der Kunde dem widersprechen könnte. Zudem wird der Kunde auf einen Tarif mit fünf Euro teurerer Grundgebühr hochgestuft, sobald das zusätzliche Datenvolumen von insgesamt 300 MB an drei aufeinanderfolgenden Abrechnungszeiträumen ausgeschöpft worden ist. Kunden, die damit nicht einverstanden sind, können zwar in ihren Tarif zurückkehren, aber erst zum nächsten Abrechnungsmonat.
Diese Vertragsklauseln erklärte das Landgericht für unwirksam: Die Hauptleistung des Vertrags sei durch die monatliche Grundgebühr abgegolten, so die Kammer. Sowohl eine automatische Tarif-Hochstufung als auch die automatische Erweiterung des Datenvolumens stellten eine einseitige Änderung des Hauptleistungsversprechens dar. Entgelte für weitere Leistungen seien nur zulässig, wenn der Kunde jeder Extrazahlung aktiv zustimme. Es reiche nicht aus, das Zusatzentgelt in einer Geschäftsbedingung zu regeln und den Kunden per SMS über die Leistungserweiterung zu informieren.