Verletzungen des Urheberrechts Oberlandesgericht: Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig

München (dpa) - Sogenannte Sharehoster sind nach Ansicht des Oberlandesgerichts München bei Verletzungen des Urheberrechts nicht schadenersatzpflichtig. Da sie die Daten nicht selbst hochladen oder mit den Inhalte-Anbietern zusammenarbeiten, seien die Anbieter solcher Online-Speicherplätze nicht als Täter zu behandeln.

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Das stellte der 29. Senat des Gericht klar. Von einem möglichen Rechtsbruch wegen Urheberrechtsverstößen hätten die Betreiber zuvor ebenfalls keine Kenntnis. Die Shareholder seien aber dazu verpflichtet, die Inhalte auf der Plattform mit Blick auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen.

Hintergrund der Gerichtsverhandlung ist ein Streit zwischen der Schweizer Firma Cyando AG als Betreiber des Sharehosters Uploaded.net und zahlreichen Verlagen sowie der Constantin Film, Sony Music Entertainment Germany und der GEMA. Die Kläger hatten Cyando auf Schadenersatz verklagt und die Feststellung als Täter gefordert. „Der Dienst befördert von seiner ganzen Ausgestaltung her die Rechtsverletzungen“, sagte die Rechtsanwältin der Kläger, Kerstin Bäcker.

Das Gericht hielt in der Verhandlung aber lediglich die Unterlassungsforderungen für begründet. Die Anbieter von Online-Speicherplatz seien dazu verpflichtet, die hochgeladenen Inhalte mit Blick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen.

Hermann Waldhauser, Rechtsanwalt von Cyando, bezweifelte die Umsetzbarkeit dieser Forderung: „Man stößt an tatsächliche Grenzen, weil es technisch unmöglich ist, auf Tausenden Linksammlungen urheberrechtlich geschützte Werke zu finden, bevor es ein Kläger macht.“

Für die Gegenseite ein Beleg dafür, dass es der Betreiber von Uploaded.net nicht ernst genug meint mit den Urheberrechten: „Zu sagen, ich habe mir hier ein Geschäft ausgedacht, muss damit Gewinn machen und kann daher nicht so viel suchen, wie gefordert wäre, zeigt die Geisteshaltung, die bei diesem Dienst herrscht.“

Ein Urteil wird das Oberlandesgericht erst in einigen Wochen fällen, vorher haben beide Seiten noch die Möglichkeit, sich schriftlich über verschiedene Anträge auszutauschen. Die Anwälte der Verlage und Filmfirmen deuteten nach der Verhandlung bereits an, dass sie mit Blick auf die Schadenersatzforderungen den Schritt vor den Bundesgerichtshof für möglich halten.