OLG: Internetanschluss-Inhaber haftet nicht generell für Ehepartner
Köln/Berlin (dpa/tmn) - Ehepaare teilen sich fast alles, so auch einen Internetanschluss. Was ist jedoch, wenn ein Partner Urheberrechte verletzt? Der Partner ist dafür nicht generell haftbar, entschied ein Oberlandesgericht.
Inhaber von Internetanschlüssen können nicht generell für Urheberrechtsverletzungen haftbar gemacht werden, die der Ehepartner an diesem Anschluss begeht. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Aktenzeichen: 6 U 239/11). In dem Fall war ein Computerspiel zwei Tage lang illegal über den Internetanschluss einer Frau zum Herunterladen angeboten worden. Daraufhin bekam sie eine Abmahnung, widersprach dieser aber.
Im anschließenden Rechtsstreit vor dem Landgericht Köln verteidigte sich mit der Aussage, dass ihr - zwischenzeitlich verstorbener - Ehemann den Anschluss hauptsächlich genutzt und das Spiel im Internet geteilt habe. Trotzdem verurteilten die Landesrichter die Frau zu Unterlassung, Schadensersatz und Erstattung der Abmahnkosten.
Dieses Urteil hob das Oberlandesgericht auf: Zum einen, weil nicht der Beweis erbracht werden konnte, dass die Frau als Anschlussinhaberin selbst die Täterin war. Zum anderen, weil die „bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst“, wie die Kammer befand. Diese komme allenfalls in Betracht, wenn der Anschlussinhaber von den illegalen Aktivitäten weiß oder eine Aufsichtspflicht besteht. Beides sei aber nicht der Fall gewesen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.