OLG: YouTube muss geschützte Musikvideos nach Hinweis sperren
Hamburg/München (dpa) - Die Videoplattform YouTube muss nicht für von Nutzern hochgeladene Clips haften - steht aber in der Pflicht, für die Sperrung urheberrechtlich geschützter Inhalte zu sorgen.
Das ist das Ergebnis von drei Gerichtsentscheidungen im Dauerstreit zwischen der Google-Tochter und der Verwertungsgesellschaft Gema in Hamburg und München.
Die beiden Seiten können sich seit Jahren nicht über die Vergütung von Rechteinhabern einigen, und versperrt Nutzern in Deutschland den Zugang zu vielen Musikvideos. Bei den Verfahren ging es um Teilaspekte dieses Streits. Ein zentraler Knackpunkt - ob und wie viel Geld beim Abruf von Videos ohne Werbeeinnahmen fließen muss - war davon nicht betroffen.
Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg stellte am Mittwoch fest, dass YouTube und Google Titel sperren müssen, wenn sie auf die Verletzung von Urheberrechten hingewiesen werden. Eine Pflicht zur vorbeugenden, ständigen Kontrolle des gesamten Angebots bestehe aber nicht.
Zugleich betonten die Richter, dass YouTube und Google verpflichtet seien, in zumutbarem Umfang nach so einem Hinweis die Einhaltung der Urheberrechte zu prüfen und zu überwachen. Geklagt hatte neben der Gema (Az.: 5 U 87/12) auch ein weitere Rechteinhaber (5 U 175/10).
Im ersten Fall bestätigte das OLG ein Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. April 2012. Dort hatte die Gema von YouTube verlangt, zwölf Titel zu sperren, für die die Verwertungsgesellschaft die Rechte wahrnimmt. Das Gericht hatte entschieden, dass Youtube sieben der zwölf Titel hätte sperren müssen, nachdem die Gema darauf hingewiesen hatte. Bei fünf Titeln hatte das Gericht keine Pflichtverletzung der Plattform gesehen. Beide Seiten hatten dagegen Berufung eingelegt.
Im zweiten Fall ging es auch um die Frage, unter welchen
Voraussetzungen und in welchem Ausmaß der Betreiber einer Videoplattform für Urheberrechtsverletzungen durch Inhalte haftet, die von Nutzern hochgeladen werden. YouTube argumentiert, man stelle die Plattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zudem habe man alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um
Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
Google prüft, ob ein Video urheberrechtlich geschützt ist, mit Hilfe des Systems „Content ID“, bei dem so etwas wie ein digitaler Fingerabdruck von Inhalten erstellt wird. Die Gema machte sich für den Einsatz weiterer Erkennungswerkzeuge wie etwa Wortfilter stark. Die Richter befanden über „Content ID“ hinausgehende Maßnahmen für angebracht, um die Sperrung von Inhalten sicherzustellen.
In beiden Berufungsverfahren hat der 5. Zivilsenat des OLG nun „in Bezug auf einzelne der jeweils betroffenen Musiktitel eine Haftung von YouTube bzw. Google aus dem Gesichtspunkt der sogenannten Störerhaftung bejaht“. Demnach müssen YouTube & Co zwar nicht ständig die hochgeladenen Informationen auf Urheberrechtsverletzungen prüfen. Werden sie allerdings auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss das konkrete Angebot unverzüglich gesperrt werden.
Das Landgericht München I hatte am Vortag eine Klage der Gema gegen YouTube abgewiesen. Demnach gibt es für die Videoplattform keine Zahlungsverpflichtung bei der Gema für von Nutzern hochgeladene Inhalte.
Die Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt in Deutschland die Urheberrechte etwa von Komponisten oder Textautoren.