Wenn ähnliche Produkte anderer Marken aufgelistet werden, ist das rechtens und keine Markenrechtsverletzung, selbst wenn in den Ergebnissen sogenannte Nachahmerprodukte auftauchen. Das hat das Landgericht Berlin entschieden (Az.: 91 O 47/15).
In dem Fall hatte ein Vertriebsunternehmen als ausschließlicher Lizenznehmer für Luxusparfüms einer französischen Marke in Deutschland einen Online-Marktplatz aus den oben genannten Gründen auf Markenrechtsverletzung verklagt - ohne Erfolg. Die Kammer sah keine „markenmäßige Nutzung der Marke“ für die Suchergebnisse: Jeder Treffer sei für sich genommen jeweils zutreffend mit seiner eigenen Produktbezeichnung gekennzeichnet gewesen.
Zudem habe die Marke des Unternehmens die Trefferliste angeführt. Insgesamt gebe das die Sucheingabe des Kunden zutreffend wieder, verknüpfe das Suchergebnis aber nicht mit der Marke, so das Gericht. Auf die Entscheidung weist die Arbeitsgemeinschaft IT-Recht im Deutschen Anwaltverein hin.