Onlineshopping-Eskapaden von Kids nicht rechtskräftig
Hannover (dpa/tmn) - Online-Shoppen ist kinderleicht - im wahrsten Sinne des Wortes. Mit wenigen Klicks können Minderjährige Sachen im Netz bestellen, auch ohne Einwilligung der Eltern. Oft lässt sich so ein Kaufvertrag wieder rückgängig machen.
Aber nicht immer.
Gehen Minderjährige im Internet auf Shoppingtour, bleiben Eltern nicht auf den Kaufverträgen sitzen. Sie können den Kauf oder die Bestellung in aller Regel rückgängig machen, wenn sich ein Kind oder ein Jugendlicher unter 18 Jahren den Zugang zum Shop mit einer falschen Altersangabe erschlichen hat. Das berichtet die Zeitschrift „c't“ (Ausgabe 13/13).
Eine Ausnahme macht der sogenannte Taschengeldparagraf (§ 110 BGB), wenn es um kleinere Beträge geht. Danach kann auch ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger Waren mit seinem Taschengeld kaufen, ohne dass die Eltern eine gesonderte Einwilligung erteilen müssten. Nicht unter den Paragrafen fielen allerdings Abo-Bestellungen und Ratenzahlungskäufe. Hier können Eltern Verträge nicht nur sofort auflösen, sondern erhalten bereits gezahltes Geld zurück.
Fahrlässigkeit der Erziehungsberechtigten führt allerdings wiederum dazu, dass ein Kauf nicht mehr rückgängig zu machen ist: Hat zum Beispiel ein Elternteil einen Shop-Zugang samt Benutzernamen und Passwort auf einem für Kinder frei zugänglichen Rechner gespeichert, ist ein Kauf nach Ansicht der Gerichte gültig, so die Zeitschrift.