Geschieht das nämlich ohne Erlaubnis der Absender, drohen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Grund ist eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte. Auch bei Geschäftspost, die - aus welchen Gründen auch immer - veröffentlicht wird, droht Ärger. Schon ein Teilen von Nachrichten in Facebook-Gruppen, Whatsapp-Chats oder via Twitter kann eine Veröffentlichung sein.
Diese unter anderem vom Landgericht Köln und Berlin in unterschiedlichen Fällen vertretene Auffassung gilt nicht nur in eine Richtung, schreibt Terhaag. Man selbst muss unerlaubte Veröffentlichungen privater Korrespondenz auch nicht dulden.