Schreck im Netz: Gericht verlangt Fotografen-Namen im Bild
Köln (dpa) - Viele Unternehmen und Privatleute nutzen für ihre Websites kostenlose Bilder. Doch jetzt hat ein Gericht entschieden: Der Name des Fotografen muss im Bild selbst genannt werden. Das Kölner Gericht tritt damit möglicherweise erneut eine Abmahnwelle los.
Damit bringt das Landgericht Köln zum zweiten Mal innerhalb von drei Monaten Teile der Netzgemeinde gegen sich auf. Zunächst hatten Richter die Herausgabe von Namen und Adressen Tausender Nutzer gestreamter Sexfilme im Internet verfügt und damit eine Abmahnwelle ermöglicht. Nun erhitzt ein neues Urteil aus Köln die Gemüter.
Dieses Mal entschied das Landgericht, dass Fotos, die von der kostenlosen Bilddatenbank Pixelio heruntergeladen werden, schon in der Bilddatei selbst mit dem Namen des Fotografen gekennzeichnet werden müssen. Ein Urhebervermerk auf der Website allein reicht demnach nicht aus. Wenn man das Foto nämlich per Rechtsklick über „Grafik anzeigen“ aufruft, erscheint es einzeln - und ohne Urhebervermerk. Genau dagegen hatte ein Hobbyfotograf geklagt und recht bekommen.
Das unterlegene Unternehmen iWare hatte ein bei Pixelio angebotenes Bild des Fotografen auf seiner Website benutzt. Gegen die Gerichtsentscheidung will iWare beim Oberlandesgericht Köln Berufung einlegen.
Der Anwalt des Unternehmens, Niklas Plutte, verweist auf die Lizenzbedingungen von Pixelio, in denen es heiße, der Nutzer des Bildes müsse „in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise“ Pixelio und den Fotografen benennen. Üblich - so Plutte - sei aber eben ein Vermerk auf der Website, nicht auf dem Foto selbst.
Das Gericht sieht die Sache in seiner Urteilsbegründung anders: „Es mag zutreffend sein, dass in einer großen Zahl von Fällen bei im Internet veröffentlichten Bildern unter einem URL, über den nur die nackte Bilddatei angezeigt wird, gegenwärtig tatsächlich keine Urheberbenennung erfolgt“, heißt es dort. „Dass eine solche Benennung hingegen technisch möglich ist und auch praktisch vorkommt, hält die Kammer (...) für hinreichend glaubhaft gemacht.“
Pixelio - in der Eigenwerbung die „kostenlose Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ - reagiert auf das Urteil „mit großem Erstaunen und Unverständnis“. Das Gericht fordere „Unmögliches“, da eine Einfügung des Quellennachweises direkt im Bild bereits eine Bearbeitung des Bildes darstelle. Eben dies aber wird von vielen Fotografen ausdrücklich verboten.
Pixelio will nun seine „Nutzungsbedingungen entsprechend präzisieren“ und sich im übrigen an der Berufung gegen das Urteil beteiligen. Ob das Unternehmen bis auf weiteres alle Bilder im Sinne des Gerichts anpasst, kann Geschäftsführer Markus Hein noch nicht sagen: „Wir lassen derzeit prüfen, ob und inwieweit Anpassungen erforderlich sind.“
Das Urteil bezieht sich streng genommen nur auf den konkreten Fall. Ob sich diese Rechtsprechung durchsetzt, muss sich zeigen. Vorerst allerdings dürfte jeder, der seine Bilder nicht in der vom Gericht erwünschten Art kennzeichnet, potenziell abmahngefährdet sein. Denn jedem Anwalt steht es frei, einen ähnlich gelagerten Fall erneut vor das Landgericht Köln zu bringen, wo er mit einer Entscheidung in seinem Sinne rechnen kann.
Anwalt Plutte rät jedem Nutzer, die Bilder auf seiner Website vorerst mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Da kommt auf manche Leute also einiges an Arbeit zu. Kein Wunder, dass die Emotionen im Netz einmal mehr hochkochen. „Die Richter machen's wieder einfach für die Abmahner!“, heißt es in einem typischen Blogbeitrag. Diese Juristen seien „Branchenfremde“ und hätten „keine Ahnung von der Materie“.
Wie man sich denken kann, wird dies von Gerichtssprecher Achim Hengstenberg vehement bestritten. Im übrigen kam das Urteil auch für das Gericht selbst überraschend: Ein Foto auf der eigenen Website musste ebenfalls angepasst werden. Das Bild - Gerichtsgebäude vor untergehender Sonne - hat nun einen doppelten Quellenhinweis: seitlich und unten drunter. Ganz vorbildlich. Aber bei Gericht geht's auch nicht um schöne Bilder.