Sonderkündigungsrecht bei zu langsamem Breitbandanschluss
Berlin (dpa/tmn) - Ist der Internetanschluss langsamer als im Vertrag vereinbart, haben Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht. Allerdings sollten sie vorher ihre Anschlussgeschwindigkeit gut dokumentieren.
Lahmt der Internetanschluss, müssen Verbraucher das nicht hinnehmen. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Fürth (Aktenzeichen: 340 C 3088/08) haben Kunden ein Sonderkündigungsrecht, wenn die vertraglich vereinbarte Geschwindigkeit des DSL- oder Kabelanschlusses dauerhaft nicht erreicht werden kann.
Wie schnell die Internetleitung tatsächlich Daten überträgt, zeigt ein Geschwindigkeitstest der Bundesnetzagentur. Er ist unter initiative-netzqualität.de erreichbar ist. Das Datenübertragungstempo lässt sich auch über die Steuerungssoftware zahlreicher Internet-Router ermitteln.
Wer regelmäßig weniger Datendurchsatz als vereinbart misst, sollte seinen Dienstanbieter kontaktieren. Manche Provider ermöglichen ihren Kunden in solchen Fällen einen Wechsel in günstigere Tarife oder bieten die Vertragsauflösung an.
Ist eine schnellere Verbindung technisch nicht möglich, kann in einigen Fällen ein Wechsel zum Mobilfunkstandard LTE eine Lösung sein. Dabei sollten Verbraucher sich aber darüber im Klaren sein, dass die häufig beworbene maximale Geschwindigkeit von 50 MBit/s nur in der Theorie funktioniert. Nach Angaben der Zeitschrift „c't“ wird bei diesen Angeboten meistens verschwiegen, dass LTE-Basisstationen immer nur einen Kunden mit der maximalen Bandbreite versorgen können. Schon bei zwei Nutzern kann die Basisstation nicht mehr beiden die zugesagte Geschwindigkeit bereitstellen. Je mehr Nutzer sich also per LTE mit dem Internet verbinden, umso weniger Geschwindigkeit erhält der Einzelne.
Hinzu kommt, dass im Gegensatz zu den meisten DSL- oder Kabelanschlüssen bei LTE häufig Datenvolumentarife zum Einsatz kommen. Ist die eingeräumte Datenmenge verbraucht, wird der Nutzer wie bei den meisten Smartphone-Tarifen auf einen Bruchteil der Geschwindigkeit gedrosselt.