Tote Leitung ist tabu: Rechte beim Telefonanbieter-Wechsel
Leipzig (dpa/tmn) - Ob Umzug oder preiswerteres Angebot: Beim Anbieterwechsel für Festnetztelefon und Internet müssen Verbraucher höchstens einen Tag ohne Leitung dulden. Wenn es doch passiert, können sie auf ihre Rechte pochen.
Scheitert die Überleitung beim Anbieterwechsel aus Gründen, die der Kunde nicht verschuldet hat, muss ihn der alte Anbieter wieder versorgen, erklärt die Verbraucherzentrale Sachsen. Bis der Wechsel klappt, fällt zudem über das Vertragsende hinaus nur noch die Hälfte der ursprünglichen Grundgebühr an. Aus der Pflicht ist der Altprovider erst, wenn der Kunde selbst die Abschaltung des Anschlusses verlangt, den Vertrag beim neuen Anbieter widerrufen hat oder der Vertrag einvernehmlich aufgelöst wurde.
Die Bundesnetzagentur registriert Medienberichten zufolge Tausende Beschwerden von Verbrauchern über Probleme beim Wechsel des Telefonanbieters. Zwischen dem 1. Juni 2012 und dem 30. Juni dieses Jahres habe die Netzagentur in 4048 Fällen Verbrauchern helfen müssen, weil wegen eines Anbieterwechsels die Versorgung unterbrochen gewesen sei.
Damit der Wechsel möglichst reibungslos über die Bühne geht und Verbraucher ein Scheitern der Überleitung nicht versehentlich selbst provozieren, sollten sie einige Punkte beachten. So ist eine Kündigung beim alten Anbieter nur zum Ende der vereinbarten Vertragslaufzeit unter Einhaltung der in den AGB ausgewiesenen Kündigungsfrist möglich.
Die Kündigung sollte man nicht selbst übernehmen, sondern damit den neu gewählten Provider rechtzeitig beauftragen - etwa sechs bis acht Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist des alten Vertrages. Nicht selbst zu kündigen, ist besonders wichtig, wenn die Rufnummer mitgenommen werden soll. Auch damit kann der neue Versorger bei der Bestellung beauftragt werden.
Beim Ausfüllen des Auftragsformulars müssen Verbraucher penibel auf die korrekte Angabe der Daten achten, raten die Verbraucherschützer. Name und Adresse müssen exakt den Angaben beim alten Anbieter entsprechen. Auch bei der oder den Rufnummern, die mitgenommen werden sollen, darf kein Zahlendreher passieren.
Scheitert der Wechsel trotz aller Vorkehrungen, sollten sich Betroffene nicht nur bei den Anbietern beschweren, sondern dies umgehend auch der Bundesnetzagentur über ein dafür vorgesehenes Beschwerdeformular mitteilen.