Urteil: Ärzte dürfen online bewertet werden
Karlsruhe (dpa) - Patienten können auf Web-Portalen ihren Arzt bewerten. Sie wollen anderen Menschen mitteilen, ob sie dort gut behandelt werden. Ein Mediziner wollte nun das Löschen seines Profils vor dem Bundesgerichtshof erstreiten - vergebens.
Angehörige freier Berufe wie Ärzte oder Anwälte haben keinen Anspruch auf das Löschen von Bewertungen auf einem Internetportal. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Die Richter wiesen am Dienstag (23. September) die Klage eines Gynäkologen aus München ab, der gegen das Internetportal Jameda vorging.
Der niedergelassene Arzt verlangte von den Betreibern des Online-Bewertungsportals, sein Profil auf der Internetseite vollständig zu löschen. Das betraf Daten wie Name, Fachrichtung und Anschrift - aber auch die Bewertungen über den Arzt. Darin war er 2012 überwiegend gelobt worden: „Toller Arzt - sehr empfehlenswert“, „na ja“ sowie „Kompetenter netter Arzt, sehr zu empfehlen!“, hieß es.
Bereits die Vorinstanzen wiesen die Klage des Arztes ab. Das Recht des beklagten Münchener Internetunternehmens Jameda auf Kommunikationsfreiheit überwiege, urteilte das Landgericht München. Die beruflichen Daten des Mediziners dürften folglich erhoben, gespeichert und genutzt werden.
Die Revision des niedergelassenen Arztes dagegen wies der BGH nun zurück. Der „Knackpunkt“ des Falls liege in der Abwägung, ob das Recht des Arztes auf informationelle Selbstbestimmung stärker wiege als das Recht der Firma auf Kommunikationsfreiheit, sagte der Vorsitzende Richter Gregor Galke.
Eine Rolle spielte in der Verhandlung auch das Urteil des Gerichts von 2009 zum Lehrer-Bewertungsportal „spickmich“. Damals wiesen die Richter die Klage einer Lehrerin gegen ihre Benotung ab.