Welche Seiten gesperrt werden dürfen und wer darüber entscheidet

Luxemburg (dpa) - Webseiten, die illegale Filme, Musik oder Literatur verbreiten, können künftig gesperrt werden - wenn ein Richter das anordnet. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Donnerstag entschieden.

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Ein Überblick über die wichtigsten Fragen und Antworten zum Urteil.

Welche Webseiten dürfen gesperrt werden?

Solche mit illegalen Kopien von Filmen oder Musik. Das EuGH-Urteil betrifft Webangebote, auf denen urheberrechtlich geschützte Filme, Musik oder Bücher verbreitet werden. Im konkreten Fall ging es um die Website kino.to, über die Nutzer Filme im Netz schauen konnten. Kino.to ist inzwischen offline. Das Urteil betrifft aber ähnliche Angebote von illegalen Streamingdiensten oder Download-Portalen.

Warum sollte kino.to blockiert werden?

Der Constantin Filmverleih und die Produktionsgesellschaft Wega verlangten die Blockade, weil sie ihre Rechte verletzt sahen. Sie fürchteten um Einnahmen an den Kinokassen. Oft waren illegale Kopien schon online, während der Film noch im Kino lief. Dazu zählte etwa der Science-Fiction-Thriller „Pandorum“ von Constantin Film.

Wer entscheidet, welche Seiten gesperrt werden?

Ein Gericht muss eine Netzsperre anordnen. Ein Rechteinhaber - in diesem Fall etwa Filmverleih Constantin - kann vor Gericht ziehen, um solch eine Sperre zu erwirken. Das hatten Constantin und Wega getan.

Kann sich ein Betreiber gegen eine Netzsperre wehren?

Ja. Sowohl die Internetnutzer wie auch die Internetanbieter müssen gegen eine Sperre klagen können, verfügte der Europäische Gerichtshof. Die Richter gaben den nationalen Gerichten auch den Auftrag, bei Web-Blockaden „die unternehmerische Freiheit“ des Internetanbieters zu beachten.

Wie funktioniert so eine Netzsperre?

Wie genau der Internetanbieter die Sperre umsetzt, bleibt ihm überlassen. Technisch werden Websites meist über eine DNS-Sperre blockiert. Denn eine Web-Adresse wie kino.to muss erst einmal in die technische Anschrift, genannt IP-Adresse, übersetzt werden. Diese Übersetzung läuft über das „Domain Name System“ (DNS), das so etwas wie ein Telefonbuch für das Internet ist. Die Webseite des EuGH etwa lautet curia.europa.eu, die zugehörige IP-Adresse ist 147.67.119.104. Eine DNS-Sperre verhindert die Übersetzung der Web-Adresse in die IP-Adresse. Nutzer können die Seite dann nicht mehr direkt aufrufen.

Sind die illegalen Filme dann nicht mehr zu sehen?

Netzsperren lassen sich mit etwas technischem Wissen relativ leicht umgehen. Zum einen können Nutzer auf andere DNS-Adressbücher ausweichen. Oder sie benutzen einen VPN-Zugang und wählen sich damit über einen Netztunnel ein. Selbst das Gericht räumt ein, „dass bestimmte getroffene Maßnahmen gegebenenfalls auf die eine oder andere Weise umgangen werden könnten.“ Es reiche jedoch aus, dass das Aufrufen der illegal verbreiteten Filme oder Musik hinreichend erschwert werde.

Wie sinnvoll sind Netzsperren?

Das ist umstritten. Nutzer können mit einigen Klicks die Einstellungen ihres Internetzugangs ändern. Kritiker halten die Sperren für den Beginn einer Internetzensur. In Deutschland wird seit Jahren heftig um das Thema gestritten. Im Jahr 2009 wollte Ursula von der Leyen, damals noch Familienministerin, Webseiten mit Kinderpornografie sperren lassen. Netzaktivisten liefen Sturm dagegen und verpassten der CDU-Ministerin den Spitznamen „Zensursula“. Bürgerrechtler befürchten, dass auch legale Angebote gesperrt werden könnten. Sie wollen rechtswidrige Inhalte lieber ganz löschen lassen.